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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Im Entlastungspaket der Regierung wurde die Abgabenfreiheit für eine Teuerungsprämie beschlossen.

Die Eckdaten: Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Teuerung in den Jahren 2022 oder 2023 eine Zulage, einen Bonus oder eine Prämie, so kann diese bis 3.000 Euro pro Jahr sozialversicherungs- und steuerfrei ausbezahlt werden. Für den Arbeitgeber fallen weiters keine Lohnnebenkosten an.

Voraussetzungen
Bis 2.000 Euro ist eine Auszahlung ohne weitere Voraussetzungen möglich. Den dritten 1.000-Euro-Betrag kann man nur ausnutzen, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Das bedeutet, dass eine Regelung im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung getroffen wurde. Ebenfalls möglich ist eine Auszahlung an alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Arbeitnehmergruppe.

Weiters dürfen eine Mitarbeitergewinnbeteiligung und eine Teuerungsprämie in Summe maximal 3.000 Euro betragen. Wird dieser Betrag überschritten fallen Sozialversicherung, Lohnsteuer und Lohnnebenkosten für den Überschreitungsbetrag an. Eine im Jahr 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Das macht deswegen Sinn, da die Gewinnbeteiligung nur steuerfrei ist, aber Sozialversicherung und Lohnnebenkosten anfallen.

Weiters muss es sich bei der Teuerungsprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Eine Gehalts- oder eine Prämienumwandlung ist nicht erlaubt.

Tipp
Gewähren Sie eine Prämie stets mit einer schriftlichen Information an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter. Hier sollte die Prämie als Teuerungsprämie bezeichnet werden. Auch eine Umwandlung einer bereits gewährten Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie sollte schriftlich vereinbart werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

 

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