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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Wer bei seinen Kundenpräsenten heuer besonders auf die regionale Herkunft schaut, stärkt die heimische Wirtschaft. Als Geschenkgeber muss man allerdings die Regelungen in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie in der Umsatzsteuer beachten.

Einkommen- / Körperschaftsteuer
Hier können Sie alle Geschenke absetzen, die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Es ist wichtig, dass die Geschenke mit Ihrem Firmenlogo oder Ihrer Firmenaufschrift versehen sind. Die beliebtesten Klassiker: Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge, Wein, Schokolade.

Leider werden Ausgaben für Geschenke zu Repräsentationszwecken – also zur Pflege von Geschäftskontakten – nicht anerkannt. Bei Weihnachts- und Geburtstagsgeschenken gibt es einige Urteile des Verwaltungsgerichtshofs, die die Absetzbarkeit stark einschränken. Tipp: Halten Sie zu Beweiszwecken z.B. mit Foto fest, dass Ihr Logo oder die Firmenaufschrift auf dem Geschenk zu sehen ist. Das unterstreicht die Werbewirksamkeit.

Umsatzsteuer
Für Kundengeschenke fällt grundsätzlich Umsatzsteuer an. Für geringwertige Werbegeschenke wie z.B. Kugelschreiber und für Geschenke bis 40 Euro netto pro Jahr und Empfänger müssen Sie allerdings keine Umsatzsteuer zahlen.

Empfängernennung
Echte Weihnachtsgeschenke über einer Bagatellgrenze von rund 40 Euro können Sie somit weder als Betriebsausgabe absetzen noch die Vorsteuer abziehen. Besonders heikel wird die Sache für Körperschaften (z.B. GmbHs, Vereine), wenn trotz Aufforderung der Finanz nicht offen gelegt wird, wer die Empfänger der Geschenke sind. Auch dann wenn der Aufwand nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht wird, kann ein Steuerzuschlag von 25 Prozent verhängt werden. Damit erreicht die Finanz eine Besteuerung von 50 Prozent.

Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 Prozent des laufenden Gewinns vor Gewinnfreibetrag absetzbar. Die klassischen Spendenorganisationen stehen auf der Spendenliste des Finanzministeriums https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp.

Unternehmen können auch Sachspenden absetzen (Ausnahme: Spenden an Spendensammelvereine). Spenden aufgrund von Katastrophen (und dazu gehört auch die Coronakrise) sind unbegrenzt absetzbar – ebenso werbewirksames Sponsoring von Kultur und Sport, solange es hinsichtlich der Werbeleistung angemessen ist.

 

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