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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Mit Stichtag 6. Mai 2020 ist die COVID-19-Risikogruppen Verordnung in Kraft getreten. Wer erhält ein COVID-19-Risikoattest und welche Bedeutung hat es für den Arbeitgeber?

Die Verordnung zu den COVID-19-Risikogruppen enthält eine Liste mit medizinischen Indikationen für ein erhöhtes Risiko, das sind insbesondere fortgeschrittene oder chronische Grunderkrankungen wie Lungen-, Herzkrankheiten, aktive Krebserkrankungen, Diabetes mellitus etc.

Einen Link zur Verordnung finden Sie hier:

Verordnung COVID-19-Risikogruppe
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_203/BGBLA_2020_II_203.html

 

Zum „C-19-Attest“ kommt man auf zwei Varianten:

  1. Der Dachverband der Versicherungsträger schreibt den Dienstnehmer an und dieser erhält von seinem Arzt nach Einschätzung der individuellen Risikosituation ein C-19-Attest.
  2. Der Dienstnehmer kann auch ohne Brief des Dachverbandes aufgrund der individuellen Risikosituation direkt zu seinem Arzt gehen und dieser stellt aufgrund der Verordnung ein C-19-Attest aus.

WICHTIG: Die Atteste müssen klar als C-19-Attest erkennbar sein und den Stichtag (ab 06.05.2020) enthalten. Die C-19-Atteste enthalten keine Diagnose sondern nur die Zugehörigkeit zur Risikogruppe.

Das C-19-Attest kann dem Dienstgeber vorgelegt werden, eine Vorlage ist nicht verpflichtend.

Wird Ihnen als Dienstgeber ein C-19-Attest eines Dienstnehmers vorgelegt, müssen Sie folgende Überlegungen anstellen:

  1. Können Maßnahmen am Arbeitsplatz und am Arbeitsweg ergriffen werden, die eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausschließen? (z.B. kein Kundenkontakt, Einzelzimmer, Parkplatz für individuelle Anreise zur Verfügung stellen,…)
  2. Falls nein, kann die Arbeitsleistung auch im Homeoffice erbracht werden?
  3. Ist auch dies nicht möglich, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts.

    Im Fall der Dienstfreistellung hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des Entgelts sowie der Lohnnebenkosten. Der Antrag muss spätestens 6 Wochen ab Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger eingebracht werden.

Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Sollte die Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus andauern, ist eine Verlängerung bis 31.Dezember 2020 möglich.

Arzt-Atteste vor dem Stichtag 6. Mai 2020 sind in Bezug auf die Risikogruppenfreistellungsmöglichkeiten und damit auch auf den Ersatzanspruch ungültig.

9. COVID-19-Gesetz
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00029/fname_794717.pdf

Verordnung COVID-19-Risikogruppe
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_203/BGBLA_2020_II_203.html

 

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