Mit Stichtag 6. Mai 2020 ist die COVID-19-Risikogruppen Verordnung in Kraft getreten. Wer erhält ein COVID-19-Risikoattest und welche Bedeutung hat es für den Arbeitgeber?
Die Verordnung zu den COVID-19-Risikogruppen enthält eine Liste mit medizinischen Indikationen für ein erhöhtes Risiko, das sind insbesondere fortgeschrittene oder chronische Grunderkrankungen wie Lungen-, Herzkrankheiten, aktive Krebserkrankungen, Diabetes mellitus etc.
Einen Link zur Verordnung finden Sie hier:
Verordnung COVID-19-Risikogruppe
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_203/BGBLA_2020_II_203.html
Zum „C-19-Attest“ kommt man auf zwei Varianten:
WICHTIG: Die Atteste müssen klar als C-19-Attest erkennbar sein und den Stichtag (ab 06.05.2020) enthalten. Die C-19-Atteste enthalten keine Diagnose sondern nur die Zugehörigkeit zur Risikogruppe.
Das C-19-Attest kann dem Dienstgeber vorgelegt werden, eine Vorlage ist nicht verpflichtend.
Wird Ihnen als Dienstgeber ein C-19-Attest eines Dienstnehmers vorgelegt, müssen Sie folgende Überlegungen anstellen:
Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Sollte die Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus andauern, ist eine Verlängerung bis 31.Dezember 2020 möglich.
Arzt-Atteste vor dem Stichtag 6. Mai 2020 sind in Bezug auf die Risikogruppenfreistellungsmöglichkeiten und damit auch auf den Ersatzanspruch ungültig.
9. COVID-19-Gesetz
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00029/fname_794717.pdf
Verordnung COVID-19-Risikogruppe
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_203/BGBLA_2020_II_203.html
Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.