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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Wenn Sie beabsichtigen die Corona-Kurzarbeit zu verlängern, dann müssen Sie laut der AMS-Kurzarbeits-Richtlinie (Punkt 7.2.1.) vier Wochen vor Ablauf der ersten Phase einen Verlängerungsantrag stellen.

Sie wollen die Kurzarbeit verlängern? Worauf müssen Sie achten?
Gleich vorweg: auf der Website des AMS findet man am 7.5. zur Frage „Wann und wo müssen Sie ihr Kurzarbeitsbegehren einbringen?“  folgenden Hinweis: „Bitte stellen Sie noch keine Anträge auf Verlängerung der Kurzarbeit. Wir können die Verlängerungsanträge noch nicht bearbeiten. Im Gegenteil besteht die Gefahr erheblicher Verzögerungen. Nähere Informationen folgen.“
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#wannundwomssensieihrkurzarbeitsbegehrenbeantragen

Die Verlängerung soll grundsätzlich über das eAMS Konto erfolgen.

Unser Tipp ist, dass Sie – trotz der fehlenden technischen Verlängerungsmöglichkeit seitens des AMS – die zuständige Landesstelle des AMS mittels einer Email über die beabsichtigte Verlängerung informieren. Von einem AMS Betreuer wurde zB für Wien die Emailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! genannt.

Welche Voraussetzungen müssen im Falle einer Verlängerung der Kurzarbeit vorliegen?

  • Die Dauer der "Corona"-Kurzarbeit darf drei Monate nicht übersteigen. Eine Verlängerung ist um maximal weitere drei Monate längstens bis 30.09.2020 möglich.
  • Die Verständigung des zuständigen AMS (= regionale AMS-Geschäftsstelle) hat daher im Regelfall – sofern nichts anderes vereinbart wird und technisch möglich ist – mindestens vier Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit zu erfolgen (siehe Punkt 7.2.1 der AMS-RL). 
  • Hinsichtlich der Verlängerung der "Corona"-Kurzarbeit ist sowohl ein neuer AMS-Antrag als auch eine neue Sozialpartnervereinbarung notwendig (siehe AMS-FAQ).


Worauf ist beim AMS-Kurzarbeitsverlängerungsantrag noch zu achten?

  • Das Unternehmen hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich ernstlich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemüht hat (siehe Punkt 6.5 der AMS-RL)
  • Im Falle der Verlängerung der COVID-19-Kurzarbeit ist anzuführen, ob und inwieweit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin bestehen(siehe AMS-FAQ).
  • Es ist das neue AMS-Antragsformular zu verwenden, in dem  die Projektnummer der bisherigen "Corona"-Kurzarbeit anzugeben ist (Link zum neuen Formular: https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/KUA_Begehren_03_2020_final.pdf)

 

 

 

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