Homeoffice ist nach wie vor beliebt. Insbesondere für Mitarbeiter im Ausland, ist eine tägliche Anreise nicht zumutbar. Doch ergibt sich für das Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland? Diese Frage wurde nun auch im OECD-Musterkommentar praxisnah beantwortet.
Nationale Betriebsstätte
Für eine österreichische Betriebsstätte genügt das Vorliegen einer festen Einrichtung. Diese kann bereits gegeben sein, wenn ein Laptop und ein Mobiltelefon des Arbeitgebers im Homeoffice genutzt werden. Außerdem braucht es nur eine geringfügige Unternehmenstätigkeit in der Wohnung des Arbeitnehmers. Aus österreichischer Sicht ist somit sehr schnell eine Betriebsstätte gegeben. Das hat Auswirkungen in Sachen Lohnsteuer. Bei einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnen und abführen.
Betriebsstätte nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Die Betriebsstätte nach DBA hat Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Beurteilung. Hier gelten die Regeln nach den jeweiligen DBA. Das Finanzministerium hat im Jänner 2026 eine Information dazu herausgegeben, die auf der neuen Ansicht der OECD im Musterkommentar beruht.
Voraussetzungen für eine Homeoffice-Betriebsstätte
Nach der OECD ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Eine feste Geschäftseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
Dabei ist folgendes Prüfschema durchzugehen:
Die neue OECD-Auslegung ist in Österreich ab 1. Jänner 2026 anzuwenden.
Finanzministerium: Homeoffice und Betriebsstätte (Information vom 4.1.2026)
https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/f511d71c-f614-442b-aa65-e8d49e6b1d87/84069.1.1.pdf
OECD: The 2025 Update to the OECD Model Tax Convention
https://www.oecd.org/en/publications/the-2025-update-to-the-oecd-model-tax-convention_5798080f-en.html
Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.