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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Ab 2025 gibt es wichtige Änderungen für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer. Die Umsatzgrenze wird angehoben und es gibt erstmals die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung.

Kleinunternehmerregelung (bis 2024)
Unternehmen mit einem geringen Jahresumsatz (bis 2024: 35.000,00 € netto, für 2024 42.000,00 € brutto) sind von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, sie müssen auf ihre Produkte und Dienstleistungen keine Umsatzsteuer erheben, können sich für die Ausgaben aber die Vorsteuer auch nicht zurückholen. Bestimmte Umsätze, wie solche aus Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerungen und bestimmte steuerbefreite Umsätze, werden bei der Berechnung der Umsatzgrenze nicht berücksichtigt.

Ein Überschreiten der Grenze führt zum Verlust der Befreiung für das gesamte Veranlagungsjahr, es sei denn, das Überschreiten bleibt einmalig und unter 15% innerhalb von fünf Jahren. Ein Verzicht auf die Befreiung kann erst nach fünf Jahren widerrufen werden.

Änderungen ab 2025
Ab 2025 wird die Umsatzgrenze, bis zu der die Kleinunternehmerregelung gilt, von derzeit 42.000,00 € auf 55.000,00 € brutto angehoben. Dies bedeutet, dass zukünftig mehr Unternehmen die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können.

Wird die Kleinunternehmergrenze überschritten, gilt die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Alle zuvor getätigten Umsätze bleiben weiterhin steuerbefreit. Liegt die Überschreitung jedoch unter 10% des Schwellenwertes (bis 60.500 €) bleibt die Befreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im Folgejahr ein. Es kommt somit zu keiner rückwirkenden Steuerpflicht für vergangene Umsätze.

Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht zudem eine vereinfachte Rechnungsausstellung, unabhängig vom Rechnungsbetrag. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich und kann frühestens nach fünf Kalenderjahren widerrufen werden.

Neu ist auch die Einführung einer unionsweiten Kleinunternehmerbefreiung. Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig sind, können von dieser Regelung profitieren, sofern ihr unionsweiter Jahresumsatz sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr 100.000,00 € nicht überschritten hat. Der Unternehmer muss vorab im Ansässigkeitsstaat die Inanspruchnahme der Befreiung beantragen und mit einer eigenen ID-Nummer mit der Endung „-EX“ am Markt auftreten.

Fazit
Die neuen Regelungen bringen Erleichterungen für Kleinunternehmer. Neu sind neben der Anhebung der Umsatzgrenze vor allem die Einführung einer unionsweiten Kleinunternehmerbefreiung sowie die vereinfachte Rechnungsausstellung für alle Kleinunternehmerumsätze. Dennoch sollte die Entscheidung für die Steuerbefreiung gut überlegt werden, insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Vorsteuerabzug.

 

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