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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Seit Jahresanfang gilt die neue Grenzgängerregelung mit Deutschland. Diese ermöglicht nun auch Arbeiten im Homeoffice. Auch Arbeitgeber außerhalb der Grenzregion können betroffen sein.

Versteuerung Grenzgänger
Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland ist geregelt, dass Grenzgänger ihre Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Ansässigkeitsstaat zu versteuern haben. Dabei war bis 31.12.2023 geregelt, dass Grenzgänger täglich über die Grenze in die Arbeit pendeln und von dort wieder nach Hause zurückkehren. Bis zu 45 Arbeitstage ohne Pendeln – sogenannte „Nichtrückkehrtage“ oder „Schädlichkeitstage“ – waren dabei erlaubt. Leider zählten auch die Homeofficetage dazu, weswegen in Corona-Zeiten bis Juni 2022 die Tage zu Hause nicht schädlich waren. Ab Juli 2022 galt wieder die 45-Tage-Grenze inkl. Homeoffice.

Da aber inzwischen Homeoffice fixer Bestandteil der heutigen Arbeitswelt ist, musste die Grenzgängerregelung überarbeitet werden. Mit der Änderung des DBA ab 1.1.2024 bleibt die Steuerpflicht eines Dienstnehmers im Ansässigkeitsstaat, wenn die Arbeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausgeübt wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Grenzgänger im grenznahen Homeoffice oder beim grenznahen Arbeitgeber arbeitet. Voraussetzung ist, dass man in der Grenzzone wohnt und arbeitet.

Grenzzone
Auch hier wurden Unklarheiten beseitigt. So gelten alle Gemeinden, die innerhalb von 30-km von der Grenze entfernt sind, als Grenzzone. In einer Konsultationsvereinbarung mit Deutschland wurden alle betroffenen österreichischen und deutschen Gemeinden taxativ aufgezählt. Wer in einer der Gemeinden lebt und in der gleichen oder einer anderen Grenzzonen-Gemeinde arbeitet, versteuert im Ansässigkeitsstaat.

Dienstreisen und Arbeiten an anderen Standorten
Arbeitet der Dienstnehmer mehr als 45 Tage außerhalb der Grenzzone, so gilt die Grenzgängerregelung nicht mehr. Der Lohnsteuerabzug richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln und ist im Allgemeinen im Tätigkeitsstaat vorzunehmen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, die Tätigkeitsorte ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen und eine korrekte Lohnsteuerabrechnung im Auge zu behalten.

Arbeitgeber außerhalb der Grenzregion
Arbeitet ein deutscher Mitarbeiter beispielsweise im Homeoffice innerhalb der Grenzregion und kommt ein Mal pro Woche ins Büro nach Wien, so fällt dieser nun auch in die Grenzgängerregelung und es kommt zum Lohnsteuerabzug zur Gänze in Deutschland. Arbeitet er öfter in Wien und übersteigt somit die 45-Tage-Grenze, müssen die Lohnsteuertage auf Deutschland und Österreich aufgeteilt werden.

Sozialversicherung
Die Sozialversicherung ist unabhängig von der steuerlichen Grenzgängerregelung. In welchem Land man sozialversicherungspflichtig ist, regelt die EU-Verordnung 883/04. Im einfachsten Fall – Arbeitnehmer mit einer einzigen Einkunftsquelle in der EU/EWR – ist man im Arbeitgeberstaat sozialversichert.

Für Homeoffice-Tätigkeit gilt außerdem die „Multilaterale Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit“. Diese ermöglicht es, dass die Sozialversicherungspflicht im Arbeitgeberstaat bleibt, selbst wenn der Homeoffice-Anteil bei nahezu 50 Prozent liegt.

Finanzministerium: Konsultationsvereinbarung Grenzgänger
https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext?execution=e100000s1&dokumentId=c41358eb-6d6b-40a9-939d-7acfbb2988f8

Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002157

Sozialministerium: Zwischenstaatliche Sozialversicherung
https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Sozialversicherung/Sozialversicherung-International/Sozialversichert-in-mehreren-Staaten.html

 

 

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