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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Die Spendenbegünstigung kommt nicht automatisch – gemeinnützige Vereine müssen aktiv werden, um in den Genuss der Spendenbegünstigung zu kommen.

Bisher waren nur ganz bestimmte Organisationen spendenbegünstigt, nun können alle gemeinnützigen Organisationen, die bereits länger als ein Jahr bestehen, einen Antrag auf Aufnahme auf die Spendenbegünstigungsliste stellen. Ein Antragsformular ist seitens der Finanz für April avisiert. Der Erstantrag für 2024 ist wahrscheinlich bis Ende Juni 2024 möglich.

Was ist zu tun?

  1. Schritt: Klärung der Vorfrage: Will man überhaupt auf die Liste?

In einem ersten Schritt ist die wichtige Vorfrage zu klären, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Einen Vorteil aus der Spendenbegünstigung haben vor allem die Spenderin und der Spender. Diese können bis zu zehn Prozent ihres Einkommens begünstigt spenden und als Sonderausgaben absetzen. Achtung: Es werden nur echte Spenden anerkannt; also keine Umwandlung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Beiträgen.

Der Verein selbst kann Unterstützer motivieren zusätzlich zu spenden und so wichtige finanzielle Beiträge lukrieren. Beim Verein selbst ändert sich steuerlich nichts, da Spenden schon bisher ertragsteuerfrei waren und dies auch weiterhin sind. Der Verein hat aber definitiv einen zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten durch die jährliche notwendige Meldung der Spenden an die Finanz. Es ist eine technische Schnittstelle zu FinanzOnline erforderlich, wobei die gängigen Finanzbuchhaltungsprogramme diese bereitstellen. Außerdem braucht der Verein für den erstmaligen Antrag und die jährliche Bestätigung einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Exkurs: Mit oder ohne Spendenbegünstigung, ins Visier der Finanz kommen voraussichtlich alle Vereine. Es ist geplant, dass die Finanz allen Vereinen, die im Vereinsregister stehen, eine Steuernummer verpasst. Wenn ein Verein bereits eine Steuernummer hat und der Vereinswortlaut laut Finanz nicht exakt mit dem Vereinsregister übereinstimmt, dann kann es zu Doppelvergaben kommen, die der Verein dann aufklären muss. Wenn keine Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen besteht, dann sind auch weiterhin keine Erklärungen abzugeben, außer die Finanz fordert dazu auf.

 

  1. Schritt: Anpassung der Statuten

Dem Antrag auf Spendenbegünstigung sind die Statuten beizufügen. Und da hat die Finanz ganz spezielle Anforderungen. Eine „Vorbegutachtung“ wie bisher wird es aufgrund des erwarteten deutlichen Anstiegs der Anträge nicht geben. Vielmehr ist geplant, dass eine spezielle „KI“ die Anträge prüft. Wenn für diese „KI“ – und damit auch für die Finanz – die Statuten nicht „passen“, dann wird der Antrag automatisch abgelehnt. Daher gilt es bereits im Vorfeld einen Statutencheck vorzunehmen und die wesentlichen Passagen zu prüfen. Änderung der Statuten sind für die meisten Vereine nur durch eine Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) möglich.

Tipp: Vereinsexperten empfehlen, dass man mit der Statutenänderung diese insofern erweitert, dass das Leitungsorgan (z.B. der Vorstand) in solchen Ausnahmefällen eine Adaptierung der Statuten ohne Mitgliederversammlung vornehmen kann.

Was muss in den Statuten aus steuerlicher Sicht speziell geregelt sein? Statutencheck empfohlen!
Soll ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein steuerlich begünstigt sein, müssen die Statuten (Satzung) und die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) entsprechen. Achtung: viele Musterstatuten entsprechen lediglich den Vorschriften des Vereinsgesetzes. Prüfen Sie die Statuten zumindest anhand der Finanz-Musterstatuten in der Rz 867 in den Vereinsrichtlinien.
https://findok.bmf.gv.at/ > Suche „Musterstatuten“ --> https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext(suche:Standardsuche)?segmentId=38a43b4a-40ae-4dc2-809c-15c13a57ed9c

Tipp: Lassen Sie einen Statutencheck durch Ihren Steuerberater und auf Vereinsrecht spezialisierte Rechtsanwälte machen. Durch nicht gewartete Statuten riskiert man den Verlust der steuerlichen Begünstigungen und damit hohe Steuernachzahlungen.

 

Auflösungsbestimmung
In fast allen Statuten ist die Auflösungsbestimmung anzupassen. Für die Spendenbegünstigung muss eine spezielle Liquidationsbestimmung enthalten sein und es muss auf den Zweck der Körperschaft hingewiesen werden (Spenderwille). Die empfohlene Passage lautet wie folgt:

„Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gem. § 4 a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.“

Mögliche Erweiterung:
"Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.“

Ihr Steuerberater und auf Vereinsrecht spezialisierte Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne.

  1. Schritt: Antrag

Das Antragsformular über FinanzOnline soll im Laufe des Aprils 2024 bereitgestellt werden. Wir informieren Sie dann im Detail über die nächsten Schritte.

Anhang – Satzung (Statuten)
Am besten man hält sich in den steuerlich relevanten Passagen buchstabengetreu an die „Empfehlungen“ des Finanzministeriums.

 

Passage in der Satzung (Statuten) Anmerkung bzw. Formulierungsvorschlag
   
Auflösungsbestimmung
Für Spendenbegünstigung muss spezielle eigene Liquidationsbestimmung enthalten sein, es muss auf den Zweck der Körperschaft hingewiesen werden (Spenderwille!)
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gem. § 4 a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

Eventuell erweitert:
Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Nicht auf Gewinn gerichtet Ist wortwörtlich anzuführen;
Vereinszweck Abstrakte Formulierung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke, die in der Bundesabgabenordnung (BAO) genannt sind; auch nichtbegünstigte Zwecke anführen, jedoch auf deren untergeordneten Zweck hinweisen. Hier dürfen keinesfalls konkrete Tätigkeiten angeführt sein.
Ideelle Mittel Konkrete Tätigkeiten, die der Verein ausführt um den Vereinszweck zu erfüllen. Jede Aktivität der Organisation muss hier angeführt werden – Verein darf nur tun, was hier angeführt ist. Tipp: weit fassen, auch wenn Tätigkeit vorerst nicht ausgeführt wird.
Materielle Mittel Vollständige Aufzählung der Finanzierungsquellen des Vereins – alle Vermögenszugänge müssen in der Satzung angeführt sein.
Zweck-Mittel-Vermischung Achtung einer der wesentlichen Mängel! Konkrete Tätigkeiten dürfen keinesfalls beim Vereinszweck angeführt werden.

 

 

Empfohlen eigener Absatz oder Paragraph in den Statuten:

Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO

  1. Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
  2. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
  3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  4. Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  5. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  6. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
  7. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
  8. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
  9. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
  10. Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  11. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
  12. Der Verein kann Mittel im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO mit einer entsprechenden Zweckwidmung an spendenbegünstigte Organisationen weiterleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
  13. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
  14. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
  15. Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

 

 

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