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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Ab 2024 können gemeinnützige Organisationen an ihre Freiwilligen einkommensteuerfreie Pauschalen auszahlen.

Steuerfrei sind Zahlungen von Vereinen und anderen Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen. Die Tätigkeit muss ehrenamtlich und freiwillig sein, also nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Kleines Freiwilligenpauschale
Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt 30 Euro pro Tag und maximal 1.000 Euro pro Jahr.

Beispiele:

  1. Ein Musikverein zahlt allen Musikern, die beim großen Sommerkonzert gespielt haben, 50 Euro aus. 30 Euro davon sind steuerfrei.
  2. Ein Verein zahlt seiner Obfrau und dem Kassier für ihre Tätigkeiten für den Verein jeweils 200 Euro pro Jahr. Der Betrag kann steuerfrei belassen werden, wenn mind. 7 Einsatztage vorliegen.
  3. Ein Verein zahlt seinen Mitgliedern, die beim Vereinsfest mithelfen, 50 Euro. Auch bei einem entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb kann die Steuerbefreiung dem Grunde nach in Anspruch genommen werden.

Mit „Einsatztag“ ist ein Kalendertag zu verstehen. Wer Nachtdient leistet, kann somit in den Genuss von zwei Tagespauschalen kommen.

Wer für Sportvereine tätig wird, kann entweder ein Freiwilligenpauschale oder eine PRAE (Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer) erhalten.

Außerdem darf das Ehrenamt nicht einer Tätigkeit ähnlich sein, mit welcher man steuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Beispiele:

  1. Ein Buchhalter ist Dienstnehmer eines Rettungsdienstes und wird in seiner Freizeit für denselben Rettungsdienst als Sanitäter tätig. Er kann für die Tätigkeit als Sanitäter das Freiwilligenpauschale erhalten, da die erforderliche Ausbildung unterschiedlich ist.
  2. Wenn ein Sanitäter, der in dieser Funktion Dienstnehmer des Rettungsdienstes ist, für einen Teil der Einsätze am Wochenende gesonderte Zahlungen erhält, ist das Freiwilligenpauschale nicht möglich.
  3. Wenn eine Ärztin Dienstnehmerin des Rettungsdienstes ist und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses vorrangig Ausbildungen durchführt, aber gelegentlich auch als Notärztin tätig wird, so kann ihr für die Tätigkeit als Notärztin kein Freiwilligenpauschale steuerfrei gewährt werden, da eine vergleichbare Ausbildung notwendig ist, um sie durchzuführen.

 

Großes Freiwilligenpauschale
Das große Freiwilligenpauschale beträgt 50 Euro pro Tag und maximal 3.000 Euro pro Jahr. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für das kleine Pauschale und kann für folgende Tätigkeiten gewährt werden:

  • für Sozialdienste im Bereich Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge, oder
  • der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen,
  • sowie für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (z. B. Tätigkeiten als Chorleiter, Kapellmeister, Wissensvermittler im kulturellen und künstlerischen Bereich)

Wenn jemand Tätigkeiten für beide Pauschalen ausübt, darf in Summe der Höchstbetrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht überschritten werden. Geschieht dies doch, muss der übersteigende Betrag als Sonstige Einkünfte versteuert werden, sofern der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro pro Jahr überschritten wird. Zusätzlich sieht das neue Gesetz eine Pflichtveranlagung vor.

Die Organisation muss ab 2.000 Euro Auszahlung an eine Person, die Pauschalen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt übermitteln. Ein entsprechendes Formular soll es bis zum ersten Meldezeitpunkt 28.2.2025 geben.

Das Gesetz liegt derzeit als Gesetzesentwurf vor und ist noch nicht beschlossen. Änderungen sind noch möglich.

Gesetzesentwurf: Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (299/ME)
www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/299

 

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