Wer die Pensionsrückstellung aus der Bilanz haben möchte, kann diese an eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung auslagern. Die steuerbegünstigte Übertragung ist jedoch nur noch bis Ende 2023 möglich.
Pensionsrückstellung
Wenn ein Unternehmen eine Firmenpension in Form einer Pensionszusage oder einer direkten Leistungszusage seinen Mitarbeitern verspricht, so muss dafür in der Bilanz eine Pensionsrückstellung gebildet werden. Zur Finanzierung der künftigen Pensionen müssen zumindest 50 Prozent der Rückstellung durch Wertpapiere gesichert werden. In Summe führt dies zu einer Bilanzverlängerung, die sich negativ z.B. auf die Eigenkapitalquote und damit auf das Rating auswirkt.
Weiters ist eine Pensionszusage bei Unternehmensübergabe oder -verkauf oft ein unerwünschtes Hindernis.
Auslagerung
Die Übertragung in eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung bereinigt die Bilanz. Dabei darf bei Auslagerung bis 31.12.2023 eine mögliche Deckungslücke auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. Die zukünftigen Beitragszahlungen werden als laufender Aufwand verbucht.
Tipp: Da die Abwicklung einer solchen Auslagerung Zeit benötigt, sollten Sie sich bereits jetzt Angebote von Pensionskassen oder betrieblichen Kollektivversicherungen einholen und sich dazu beraten lassen.
Information Finanzministerium: Betriebliche Kollektivversicherung
https://www.bmf.gv.at/themen/finanzmarkt/altersvorsorge/betriebliche-kollektivversicherung.html)
Information Finanzministerium: Pensionskasse
https://www.bmf.gv.at/themen/finanzmarkt/altersvorsorge/pensionskassen.html
Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.