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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Mit der Covid-19-Pandemie wurde vermehrt im Homeoffice gearbeitet. Die Covid-Sonderregelungen für grenzüberschreitende Telearbeit im EU-Bereich laufen mit Ende Juni 2023 aus. Dadurch wurde sichergestellt, dass sich die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung in der Pandemie nicht ändert.

Rahmenvereinbarungen mit einzelnen Staaten sollen auch weiterhin Ausnahmevereinbarungen ermöglichen, da Homeoffice ins Arbeitsleben einzog. Österreich hat bisher mit Deutschland und Tschechien Rahmenvereinbarungen mit Wirkung ab 1. Juli 2023 abgeschlossen.

Im europäischen Sozialversicherungsrecht gilt das Grundprinzip der Einfachversicherung, wonach eine Person nur in einem Mitgliedstaat pflichtversichert sein darf. Welcher Staat zuständig ist, regelt die EU-Verordnung Nr. 883/04. Im Falle von Kollisionen gibt es drei Möglichkeiten, grenzüberschreitende Tätigkeiten zu koordinieren:

Entsendungen
Hier handelt es sich im Regelfall um kurzfristige (bis zu 24 Monate), nicht wiederkehrende Tätigkeiten für einen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat. Dabei bleibt die Sozialversicherung unverändert am Sitz des Arbeitsgebers. Wenn jemand nicht regelmäßig, sondern nur hin und wieder im Home-Office tätig wird, kann man von einer Entsendung ausgehen.

Mehrfachtätigkeiten
Bei Mehrfachtätigkeiten muss eine Zuordnung zu einem Mitgliedstaat erfolgen. Wenn man mindestens ein Viertel seiner Arbeitszeit im Home-Office tätig wird, spricht man von „wesentlicher“ Tätigkeit, wonach die SV-Zuständigkeit in den Wohnsitzstaat wechselt.

Beispiel: bei einer 5-Tage-Woche wechselt die SV-Zuständigkeit ab 1,25 HO-Tagen pro Woche.

 

Ausnahmevereinbarungen
Dazu sind Rahmenvereinbarungen zwischen Staaten Voraussetzung, wonach ermöglicht wird, dass auch bei einer über 25% HO-Tätigkeit die SV-Zuständigkeit weiterhin am Sitz des Arbeitgebers verbleibt. Mit Deutschland und Tschechien wurde hier eine bis zu 40%ige HO-Tätigkeit vereinbart und diese muss im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Dazu ist ein Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger notwendig. Die Staaten verständigen sich dazu und in Folge wird dann ein A1-Formular ausgestellt.

Beispiel: Frau M. arbeitet bei einem österreichischen Arbeitgeber und darf bei einer 5-Tage-Woche an zwei Tagen im HO an ihrem Wohnsitz in Deutschland Telearbeit leisten.

Lösung: Frau M. arbeitet maximal 40% (2 Tage von 5-Tagen) ihrer Gesamttätigkeit regelmäßig wiederkehrend im HO an ihrem Wohnsitz in Deutschland und hat Interesse, dass die SV-Zuständigkeit am Sitz ihres Arbeitgebers in Österreich bleibt. Unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass sie Telearbeit leistet, können ihr Arbeitgeber und sie einen Antrag auf Basis der Rahmenvereinbarung stellen, wonach Frau M. weiterhin in Österreich sozialversichert bleibt. Der Antrag gilt dann vorerst für zwei Jahre.

 

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