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Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sollen künftig arbeitsrechtlich besser abgesichert werden. Ab 2026 sind erstmals gesetzliche Kündigungsfristen vorgesehen, zudem können sie in Kollektivverträge aufgenommen werden.

Derzeit befindet sich ein entsprechender Gesetzesentwurf in Begutachtung, der die Beschäftigung freier Dienstnehmer noch näher an echte Dienstnehmer bringt. Vorgesehen sind erstmalig gesetzliche Kündigungsregelungen sowie die Möglichkeit, freie Dienstnehmer in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen.


Klare Regeln für die Kündigung
Ab 2026 sollen freie Dienstverhältnisse mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündbar sein – es sei denn, es wird eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung vereinbart. Nach zwei Jahren verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Für den ersten Monat kann eine Probezeit vereinbart werden, in der das Arbeitsverhältnis jederzeit enden kann. Die Bestimmungen gelten nur für neue Verträge – abgeschlossen ab Jänner 2026 – sowie für Altverträge, die keine Kündigungsvereinbarung enthalten.


Kollektivvertrag möglich
Erstmals soll es möglich sein, freie Dienstnehmer in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen (KV) einzubeziehen. Das kann entweder durch eigene Kollektivverträge oder durch eine ausdrückliche Erweiterung bestehender Verträge geschehen. Eine automatische Ausdehnung ist jedoch nicht vorgesehen – sie tritt nur in Kraft, wenn die Sozialpartner dies ausdrücklich vereinbaren.

Da es sich derzeit um einen Gesetzesentwurf handelt, sind Änderungen noch möglich.


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