Cloud    Karriere bei Mondsee Treuhand   Kontakt 

Sprache auswählen

Halfpoint - stock.adobe.com

Die Valorisierung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wurde mit dem Bundesgesetzblatt vom 18. 3. 2025 mit Rückwirkung ab 1. 1. 2025 seitens der Bundesregulierung nachgeholt.

Die Zuverdienstgrenze 2024 betrug 8.100 € und wurde rückwirkend valorisiert und beträgt nunmehr für 2025 8.600 €.
Die Zuverdienstgrenze wird durch eine spezielle Berechnung ermittelt. Ausgehend vom Verdienst im relevanten Bezugszeitraum wird eine Hochrechnung angestellt, wobei der Verdienst in jedem vollen Kinderbetreuungsgeldmonat maßgeblich ist. Als Zuverdienst werden sowohl Einkünfte aus selbstständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit gerechnet. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen sind hingegen irrelevant.

Die folgenden Beispiele sollen die Berechnung der Zuverdienstgrenze verdeutlichen:

Beispiel 1: Gehalt auf Basis der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € während des Kinderbetreuungsgeldbezuges:
Gehalt 551,10 €, Annahme 8 volle Bezugsmonate -> 551,10 x 8 / 8 x 12 = 6.613,20 – 132 (Werbungskostenpauschale) = 6.481,20 x 1,3 (spezieller Berechnungsfaktor) = 8.425,56  à Zuverdienstgrenze ist eingehalten.

 

Beispiel 2: Selbständige Tätigkeit während des Kinderbetreuungsgeldbezuges: für den relevanten Bezugszeitraum muss eine Abgrenzung der Einkünfte vorgenommen werden, andernfalls wird von den Jahreseinkünften ausgegangen. Abgegrenzte Einkünfte 4.400 €, Annahme 8 volle Bezugsmonate -> 4.400 / 8 x 12 = 6.600 x 1,3 (spezieller Berechnungsfaktor) = 8.580 à Zuverdienstgrenze ist eingehalten.

 

Sonderfall Verzichtsmonate:
Es besteht die Möglichkeit, auf das Kinderbetreuungsgeld im Voraus für bestimmte Kalendermonate – jeweils nur für ganze Kalendermonate – zu verzichten. Der Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden.

Aufgrund des Anspruchsprinzip darf aber nur ein Entgelt oder Honorar für die tatsächlich in diesen Verzichtsmonaten geleistete Arbeit ausbezahlt bzw. honoriert werden. Es können keine Mehr- oder Überstunden aus Vormonaten zB aus einem geringfügigen Dienstverhältnis abgerechnet werden.


Rückforderung bei Überschreitung
Falls die jährliche Zuverdienstgrenze überschritten wird, ist aufgrund einer Einschleifregelung nicht das gesamte Kinderbetreuungsgeld, sondern nur der Differenzbetrag zurückzuzahlen. Liegt der Zuverdienst z.B. bei 8.900 €, sind 8.900 € minus 8.600 € also 300 € zurückzuzahlen.

Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

Erstberatung
Erstgespräch

Beim kostenlosen Erstgespräch erfassen wir Ihre Ausgangssituation und entwickeln ein Konzept für unsere zukünftige Zusammenarbeit.

zum kostenlosen Erstgespräch
Erstberatung
Serviceauswahl

Wir erstellen Ihnen ein unverbindliches und individuelles Angebot zugeschnitten auf Ihre Bedürfnisse.

zur Serviceauswahl
Erstberatung
Individuelle Lösungen

Kreative Gestaltungsansätze - von der Gründung bis zum Verkauf bzw. Übergabe eines Unternehmens - stehen bei uns im Mittelpunkt.

weiter zu Individuelle Lösungen