Mit dem 2. Teuerungs-Entlastungspaket wurde auch der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds von 3,9 auf 3,7 Prozent gesenkt. Kurios ist allerdings, dass es dafür eine lohngestaltende Vorschrift braucht.
Im Gesetz ist zu lesen, dass es ab 2025 jedenfalls den reduzierten DB geben soll. Für 2023 und 2024 ist dafür eine sogenannte lohngestaltende Maßnahme erforderlich. Das bedeutet, dass die Senkung entweder überbetrieblich z.B. im Kollektivvertrag oder innerbetrieblich z.B. in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden muss.
Der innerbetriebliche Entschluss kann auch durch einen internen Aktenvermerk mit folgendem Inhalt dokumentiert werden: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.“
Klarer Fall von Fiskurios: Wir wundern uns, warum es diese Zusatzbedingung überhaupt gibt, wenn es doch jedem Arbeitgeber möglich ist, mit einem Dreizeiler die Lohnnebenkosten zu senken!
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft: FAQ: Senkung der Lohnnebenkosten
https://www.bmaw.gv.at (PDF)
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