Slide background

MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Wer neben dem Studium selbständig dazuverdient, sollte die Zuverdienstgrenzen beachten.

 

Arten der Selbständigkeit
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) unterscheidet drei Arten von Selbständigen:

 

  1. Gewerbetreibende
  2. Neue Selbständige
  3. Bauern (auf diese Gruppe gehen wir hier nicht näher ein)

 

  1. Gewerbetreibende

Wer dem Gewerberecht unterliegt, muss ein Gewerbe anmelden (genannt auch „Gewerbeschein lösen“). Je nach Art der Tätigkeit unterscheidet man zwischen freien Gewerben und reglementierten Gewerben. Für ein freies Gewerbe braucht man keinen Befähigungsnachweis, für ein reglementiertes hingegen schon.

Die Anmeldung des Gewerbes kann sehr praktisch über das Gründerservice der Wirtschaftskammer erfolgen: https://www.gruenderservice.at/

Gewerbetreibende sind Mitglieder der Wirtschaftskammer und müssen jährlich den Mitgliedsbeitrag (Grundumlage) bezahlen. Die Höhe hängt vom Gewerbe ab.

Wirtschaftsministerium: Liste der freien Gewerbe
https://www.bmdw.gv.at/Services/Publikationen/Bundeseinheitliche-Liste-der-freien-Gewerbe.html

Wirtschaftsministerium: Liste der reglementierten Gewerbe
https://www.bmdw.gv.at/Services/Publikationen/Liste-reglementierter-Gewerbe.html

Mit einer Gewerbeanmeldung ist man in der SVS pflichtversichert. Das bedeutet, dass man Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Selbständigenvorsorge bezahlt. Ausnahmen gibt es nur für Kleinstunternehmer im Bereich der Pensions- und Krankenversicherung, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.

SVS: Unternehmensgründung mit Gewerbeschein
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816607&portal=svsportal

SVS: Kleinunternehmer
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.846813&portal=svsportal

 

  1. Neue Selbständige

Zu dieser Gruppe gehören neben den Freiberuflern wie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater alle Selbständigen, die keinen Gewerbeschein brauchen oder haben.

Freiberufler sind Mitglieder ihrer eigenen Freiberufler-Kammer. Die übrigen Neuen Selbständigen unterliegen keiner Zwangsmitgliedschaft, können aber freiwillig einer Interessensvertretung beitreten (sofern vorhanden).

Als Neuer Selbständiger ist man in der SVS pflichtversichert, wenn man die Versicherungsgrenze von 5.830,20 Euro (Wert: 2022) pro Jahr überschreitet. Die Versicherungsgrenze ist die Beitragsgrundlage und errechnet sich durch Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben vor Sozialversicherung und Einkommensteuern. Für einige Freiberufler-Berufsgruppen gibt es außerdem Sonderregelungen.

Auch unterhalb der Versicherungsgrenze kann man sich freiwillig versichern z.B. falls eine Mitversicherung bei den Eltern nicht mehr möglich ist.

SVS: Unternehmensgründung ohne Gewerbeschein
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816605&portal=svsportal

 

Einkommensteuer
Der Gewinn der Selbständigen unterliegt der Einkommensteuer. Die gute Nachricht: die ersten 11.000 Euro sind steuerfrei und es besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung! Erst darüberhinausgehende Einkommensteile werden versteuert.

Hat man zusätzlich zur Selbständigkeit noch ein anderes Einkommen (z.B. Dienstverhältnis) wird am Ende des Jahres alles zusammengerechnet und gemeinsam versteuert.

Eine gute Berechnung bietet der Rechner der WKO: https://svrechner.wko.at/

 

Zuverdienstgrenze zur Familienbeihilfe und Studienbeihilfe
Seit 1.1.2020 beträgt die Zuverdienstgrenze zur Familienbeihilfe 15.000 Euro pro Jahr. Die Grenze ist das steuerpflichtige Einkommen – bei Selbständigen ist dies im Wesentlichen der Gewinn (betriebliche Einnahmen minus betriebliche Ausgaben).

Überschreitet man die Zuverdienstgrenze muss seit 2013 nur mehr der Überschreitungsbetrag und nicht die gesamte Familienbeihilfe zurückgezahlt werden.

Auch beim Bezug einer Studienbeihilfe beträgt die Zuverdienstgrenze 15.000 Euro pro Jahr.

Beim Einkommen nach StudFG handelt es sich weder um Brutto- noch Nettobeträge, sondern es wird aus Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben gebildet.

Die Einhaltung der Zuverdienstgrenze wird nachträglich überprüft. Liegen die Einkommensnachweise für ein Kalenderjahr, in dem Studienbeihilfe bezogen wurde, vor, wird der Beihilfenanspruch neu berechnet. Ergibt diese abschließende Berechnung, dass die Zuverdienstgrenze von 15.000 Euro im betreffenden Kalenderjahr überschritten wurde, reduziert sich der Beihilfenanspruch in dem Ausmaß, in dem die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Dieser Betrag ist zurückzuzahlen.

Die Zuverdienstgrenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/universitaet

 


Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

 

Go to top