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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Die Forschungsprämie ersetzt 14 Prozent der Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung. Nun wurden einige Bereiche für die Praxis wesentlich verbessert.

Fiktiver Unternehmerlohn
Zu den förderbaren Forschungsaufwendungen gehören auch die tatsächlichen Kosten für Löhne und Gehälter. In der Praxis beziehen viele Unternehmerinnen und Unternehmer vor allem von Start-Ups oder kleinen Unternehmen keinen Unternehmerlohn, obwohl sie im Unternehmen eifrig forschen und entwickeln.

Im Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde nun ein fiktiver Unternehmerlohn für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter eingeführt. Der fiktive Unternehmerlohn beträgt 45 Euro für jede geleistete Tätigkeitsstunde für begünstigte Forschung und Entwicklung, maximal jedoch 77.400 Euro für jede Person und Wirtschaftsjahr. Damit sind höchstens 1.720 Stunden pro Wirtschaftsjahr förderbar.

Wichtig: Um den fiktiven Unternehmerlohn ansetzen zu können, müssen Sie Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftigen Beschreibungen führen.

 

Verlängerung Antragsfrist
Bisher musste die Prämie bis zur Rechtskraft des betreffenden Jahressteuerbescheides beantragt werden. Dadurch ergaben sich unterschiedliche Antragsfristen, je nachdem wie lange es bis zum Steuerbescheid dauerte. Nun ist die Antragstellung bis vier Jahre nach Ende des relevanten Wirtschaftsjahres möglich und ist nicht mehr an den Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer oder Feststellungsbescheid gebunden.

 

Teilauszahlung möglich
Für die Prämie für eigenbetriebliche Forschung braucht man ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Die FFG beurteilt, ob es sich um förderbare Forschung handelt. Wenn ein Punkt umstritten war, wurde die Auszahlung verzögert. Hier wurde nun die Möglichkeit der Teilauszahlung geschaffen. Dabei kann auf Antrag eine Auszahlung der unstrittigen Teile beantragt werden. Die noch ungeklärten Punkte werden dabei ausgeklammert und später beurteilt und ausgezahlt.

 

Antrag nach 30. Juni 2022
Die Erleichterungen sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.

WKO-Broschüre: Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen
https://www.wko.at/service/steuern/est-koest_ForschungsfoerderungsteuerlMassnahmen_Broschuere.pdf (noch ohne oben genannte Verbesserungen)

 

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