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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Die Energiekrise lässt die Nachfrage nach alternativen Energieformen steigen. Bei Photovoltaik muss man steuerlich einiges beachten.

Private Hausbesitzer und Betriebe mit eigener Photovoltaik-Anlage sind zumeist Überschusseinspeiser. Das bedeutet, sie nutzen den Solarstrom für den Eigenbedarf. Was darüber hinaus gewonnen wird, fließt ins Stromnetz und wird bezahlt. Wenn der Eigenbedarf nicht ausreicht, wird der zusätzlich benötigte Strom vom Stromnetz bezogen. Für den Stromverkauf stellt sich die Frage, ob man unternehmerisch tätig wird.


Umsatzsteuer

Betreiber einer Photovoltaik-Anlage gelten als umsatzsteuerliche Unternehmer, auch wenn sich die Anlage auf dem Privathaus befindet. Vorteil: Man kann für die Anschaffung die Vorsteuer geltend machen. Andererseits unterliegen der verkaufte Strom und die Privatnutzung der Umsatzsteuer. Für den verkauften Strom geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge). Kein Reverse-Charge gibt es für die Privatnutzung. Hier müssen Sie selbst quartalsweise melden und abführen.

Eine Ausnahme für Kleinunternehmer: Bei einem Jahresumsatz bis 35.000 Euro besteht keine USt-Pflicht, man hat aber auch keinen Vorsteuer-Abzug für die Anschaffung. In die Umsatzgrenze fallen aber auch z.B. Umsätze aus einem Betrieb oder einer Vermietung. Kleinunternehmer können auf die Befreiung verzichten.

 

Einkommensteuer
Die Anschaffungskosten inkl. Montage, aber abzüglich einer erhaltenen Förderung, können über die Nutzungsdauer von geschätzt 20 Jahren abgeschrieben und gegen die Einnahmen aus der Einspeisung gerechnet werden. Der Anteil der Privatnutzung ist aus der Abschreibung herauszurechnen. Auch die Kosten für Wartung, Versicherung, Steuerberatung, Zinsen sowie ein Gewinnfreibetrag sind absetzbar. Der daraus errechnete Gewinn ist steuerpflichtig.

Wird die Photovoltaik als einziger Zuverdienst neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit betrieben, sind die Überschüsse nur dann steuerpflichtig, wenn sie 730 Euro pro Jahr übersteigen. Erwirtschaftet die Anlage regelmäßig Verluste, können diese aufgrund Liebhaberei-Verordnung zumeist nicht gegen andere Einkünfte gegengerechnet werden.

 

Elektrizitätsabgabe
Mit der Steuerreform 2020 wurde selbsterzeugte und selbstverbrauchte Energie aus Photovoltaik nun gänzlich befreit. Anlagen mit einem Selbstverbrauch über 25.000 kWh müssen beim Finanzamt angemeldet und eine Jahreserklärung übermittelt werden.

Die Anmeldung muss innerhalb von vier Wochen ab Inbetriebnahme erfolgen, für Altanlagen gab es eine Melde-Übergangsfrist bis 31.5.2021. Wer zu spät anmeldet riskiert, dass die Energieabgabe von 1,5 Cent pro kWh zu zahlen ist. Außerdem ist eine Jahreserklärung auf dem Formular ELA 1 bis 31. März des Folgejahres anzugeben.


Photovoltaic Austria: Steuerleitfaden
https://pvaustria.at/wp-content/uploads/2022-Steuerleitfaden-Auflage_4.pdf

Finanzministerium: Photovoltaikerlass
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=c8819641-3369-4808-8076-42c7d6f47d95

Verordnung Befreiung Elektrizitätsabgabe im Bereich Photovoltaik
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011479

 

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