Noch im Dezember 2021 wurde die verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten für Jahresabschlüsse bis 30.9.2021 beschlossen. Diese sondergesetzliche Fristverlängerung ist im § 4 Abs 3 COVID-19-Gesetz geregelt.
Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 30.9.2021 sind daher bis spätestens 30.9.2022 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Für Jahresabschlüsse von 31.10.2021 bis 31.12.2021 wird eine einheitliche Offenlegungsfrist bis 30.9.2022 gewährt. Die Bilanzerstellung (Aufstellungsfrist) ist bis 30.6.2022 verlängert.
Verlängerung weiterer Fristen
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