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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt eine private Veräußerung von Immobilien steuerfrei. Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind allerdings nur 1.000 Quadratmeter Grund und Boden befreit. Darüber hinaus fällt 30 % Immobilien-Ertragsteuer an.

Hauptwohnsitzbefreiung
Die Veräußerung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung ist dann steuerfrei, wenn es sich um den Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) handelt. Dabei sind zwei unterschiedliche Tatbestände möglich:

  1. Tatbestand „Zwei-Jahres-Regel“
    Wenn man seit der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre in dieser Immobilie den Hauptwohnsitz hatte.
  2. Tatbestand „5 aus 10-Regel“
    Wenn man innerhalb der letzten zehn Jahren vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre in diesem Haus oder dieser Wohnung durchgehend den Hauptwohnsitz hatte.

Außerdem muss der Hauptwohnsitz innerhalb eines Jahres nach Veräußerung aufgegeben werden.

Umfang der Befreiung
Kommt die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung so sind sowohl Grund und Boden als auch das Gebäude befreit. Allerdings war die Finanz schon immer der Meinung, dass 1.000 m² Grund und Boden als typischerweise erforderlicher Bauplatz ausreichen. Die Rechtsmeinung wurde nun durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt.

Wird also mehr als 1.000 m² mitverkauft, so ist der Verkaufserlös auf das Gebäude und den Grund und Boden aufzuteilen. Jener Verkaufserlös, der auf den Grund und Boden entfällt, ist dann auf den befreiten 1.000 m²-Teil und den übersteigenden steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.

 

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