Um hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine attraktive Beteiligungsmöglichkeit zu bieten, gibt es für junge Unternehmen ab 2024 die Möglichkeit, Beteiligungen ohne sofortige Steuerlast zu gewähren. Erst bei Realisierung wie z.B. einem Exit fließt Geld und es fällt die Steuer an.
Start-Up-Förderungsgesetz
Sozusagen am letzten Drücker – nämlich am 31. Dezember 2023 – wurde das lang diskutierte Gesetz veröffentlicht. Ab 1.1.2024 können Start-Ups ihren Mitarbeitern ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell gewähren, dass erst bei Eintritt von bestimmten „Trigger-Events“ zu versteuern ist. Damit soll der Start-Up-Szene ermöglicht werden, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Ausgleich für die mitunter mageren laufenden Gehälter bei erfolgreichem Exit zu gewähren. Das bisherige Modell verlangte aufgrund niedriger Freibeträge eine sofortige Versteuerung.
Voraussetzungen für Start-Ups
Das neue Modell können Unternehmen ab 2024 nutzen, die folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- bis 100 Arbeitnehmer,
- bis 40 Mio. Euro Umsatzerlöse pro Jahr,
- keine vollständige Einbeziehung in einen Konzernabschluss,
- die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten werden nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
Weitere Voraussetzungen
- Gewährung der Anteile erfolgt innerhalb von 10 Jahren ab Gründung
- der Arbeitnehmer erhält unentgeltlich Anteile (Gegenleistung bis zur Höhe des Nennkapitals gilt als unentgeltlich)
- der Arbeitnehmer hält bei Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar 10 Prozent am Arbeitgeberunternehmen (ein Anteil über 10 Prozent nach der Anteilsgewährung zählt nicht als Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung)
- Schriftliche Vereinbarung, dass Verkauf oder Übertragung unter Lebenden die Zustimmung des Arbeitgebers benötigt (Vinkulierung)
- Schriftliche Vereinbarung, dass die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung in Anspruch genommen wird. Diese muss in das Lohnkonto aufgenommen werden. Im Lohnkonto muss auch die Höhe des Entgelts angeführt werden.
Trigger-Events
Der geldwerte Vorteil gilt als zugeflossen und ist somit steuerpflichtig bei folgenden Trigger-Events:
- Veräußerung der Anteile durch den Arbeitnehmer (inkl. Rückübertragung der Anteile bei Beendigung des Dienstverhältnisses)
- Beendigung des Dienstverhältnisses; Ausnahme: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Steuerpflicht über die Beendigung hinauszögern und erst bei den anderen Trigger-Events ans Finanzamt melden. Allerdings haftet der Arbeitgeber für die Steuer.
- Aufhebung der Vinkulierung (wenn keine Veräußerung oder Beendigung im Kalenderjahr)
- Liquidation des Arbeitgebers oder Tod des Arbeitnehmers
- Vernachlässigung der Aufgaben in der Personalverrechnung durch den Arbeitgeber (z.B. führt kein Lohnkonto)
Besteuerung
Für die Besteuerung gilt Folgendes:
- Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Veräußerungserlös bzw. in den anderen Fällen der gemeine Wert.
- Wenn das Dienstverhältnis zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss nach drei Jahren ab der Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung erfolgt, kann man pauschal versteuern: 75 Prozent werden mit 27,5 Prozent versteuert, der Rest nach Tarif.
- Bei Tod des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich.
- Gewinnausschüttungen während der drei Jahre, die über den quotenmäßigen Anteil hinausgehen, gelten als sonstiger Bezug und sind nach Tarif zu besteuern.
- Auch Sozialversicherung fällt an, diese verringert jedoch die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- Lohnebenkosten (Kommunalsteuer, DB, DZ) entfallen für den 75-Prozent-Anteil.
In der Praxis wird sich zeigen, ob diese Regelung attraktiv genug ist, um Start-Ups die Einstellung von hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erleichtern.
Wirtschaftskammer: Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen
https://www.wko.at/lohnverrechnung/start-up-mitarbeiterbeteiligungen
RIS Bundesgesetzblatt: Start-Up-Förderungsgesetz
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2023/200
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Published: 15 January 2024