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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Wer heuer noch Steuern sparen will, dem sei der Investitionsfreibetrag (IFB) und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (inv. GFB) nochmal ans Herz gelegt.

 

 

Wesentliche Unterschiede

  IFB inv. GFB
   
Für wen nutzbar?
  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbH
  • Natürliche Personen
  • auch als Mitunternehmer
  • nicht für GmbHs
Prozentsatz 10 % bzw. 15 % (Öko) 13% - 4,5 %
Basis Anschaffungs- und Herstellungskosten Gewinn
Maximaler Freibetrag 100.000 bzw. 150.000 € (Öko) 41.450 €
  dafür notwendige Investition 1 bzw. 1,5 Mio € (Öko) 41.450 €
  dafür notwendiger Gewinn Höhe unerheblich 580.000 €
Welche Investitionen werden gefördert?
  • Anlagevermögen
  • abnutzbar
  • neu
  • 4 Jahre genutzt
  • im Inland
Gebäudeinvestitionen? nein ja
Unkörperliche Wirtschaftsgüter? ja (bestimmte) nein
Wertpapiere? nein ja (§ 14-Wertpapiere)
Bei Verlust möglich? ja nein

Wahlrecht
Für ein und dasselbe Wirtschaftsgut kann entweder der IFB oder der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen werden.

Den GFB-Grundfreibetrag bis 30.000 Euro Jahresgewinn erhält man auch ohne Investition. Daher sollten Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften den IFB auf Investitionen geltend machen, wenn sie einen Gewinn bis 30.000 Euro prognostizieren.

Wer den steuerlichen Absetzbetrag optimieren möchte, kann für den IFB förderbare Sachgüter (vorzugsweise im Bereich Ökologie) anschaffen und für den inv. GFB in förderbare Wertpapiere investieren. Welche das sind, teilt Ihnen Ihre Bank mit.

Kapitalgesellschaften wie GmbHs können ohnehin nur den IFB in Anspruch nehmen. Vermieterinnen und Vermieten können keinen der beiden Freibeträge ausnutzen.

 

Öko-Investitionen
Für den erhöhten Öko-IFB sind Investitionen in z.B. E-Autos, Fahrräder oder Photovoltaik-Anlagen möglich. Auch Investitionen, für die eine Umweltförderung der Kommunalkredit, nach Umweltförderungsgesetz oder nach Klima- und Energiefondsgesetz gewährt wird, zählen dazu. Tipp: Für Investitionen bis 50.000 Euro genügt es plausibel zu erklären, dass die Förderbedingungen erfüllt sind.

 

Rechtzeitig ordern
Für den IFB und den inv. GFB muss das Wirtschaftsgut übergeben worden sein (Verfügungsmacht). Eine bloße Bestellung reicht nicht aus. Denken Sie auch bei der Wertpapierorder, dass die Wertpapiere bis 31.12. auf dem Depot liegen müssen.

 

Weitere Informationen
Unternehmensserviceportal: Investitionsfreibetrag
https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/betriebseinnahmen-und-ausgaben/investitionsfreibetrag.html

Unternehmensserviceportal: Gewinnfreibetrag
https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/betriebseinnahmen-und-ausgaben/gewinnfreibetrag.html

 

 

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