Ab 2024 können gemeinnützige Organisationen an ihre Freiwilligen einkommensteuerfreie Pauschalen auszahlen.
Steuerfrei sind Zahlungen von Vereinen und anderen Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen. Die Tätigkeit muss ehrenamtlich und freiwillig sein, also nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
Kleines Freiwilligenpauschale
Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt 30 Euro pro Tag und maximal 1.000 Euro pro Jahr.
Beispiele:
Mit „Einsatztag“ ist ein Kalendertag zu verstehen. Wer Nachtdient leistet, kann somit in den Genuss von zwei Tagespauschalen kommen.
Wer für Sportvereine tätig wird, kann entweder ein Freiwilligenpauschale oder eine PRAE (Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer) erhalten.
Außerdem darf das Ehrenamt nicht einer Tätigkeit ähnlich sein, mit welcher man steuerpflichtige Einkünfte erzielt.
Beispiele:
Großes Freiwilligenpauschale
Das große Freiwilligenpauschale beträgt 50 Euro pro Tag und maximal 3.000 Euro pro Jahr. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für das kleine Pauschale und kann für folgende Tätigkeiten gewährt werden:
Wenn jemand Tätigkeiten für beide Pauschalen ausübt, darf in Summe der Höchstbetrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht überschritten werden. Geschieht dies doch, muss der übersteigende Betrag als Sonstige Einkünfte versteuert werden, sofern der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro pro Jahr überschritten wird. Zusätzlich sieht das neue Gesetz eine Pflichtveranlagung vor.
Die Organisation muss ab 2.000 Euro Auszahlung an eine Person, die Pauschalen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt übermitteln. Ein entsprechendes Formular soll es bis zum ersten Meldezeitpunkt 28.2.2025 geben.
Das Gesetz liegt derzeit als Gesetzesentwurf vor und ist noch nicht beschlossen. Änderungen sind noch möglich.
Gesetzesentwurf: Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (299/ME)
www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/299
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