Aufgrund der Sanktionen hat Russland große Teile seiner Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gegenüber 38 Ländern gekündigt. Damit besteht die Gefahr von Doppelbesteuerung.
Bis jetzt liegt lediglich ein Dekret vom 8.8.2023 in russischer Sprache vor, in dem Russland die DBA-Kündigung gegenüber Österreich und 37 anderen Staaten ausspricht, eine offizielle Mitteilung an Österreich ist noch nicht ergangen. Betroffen sind z.B. die Betriebstättendefinition und die Verteilungsnormen. Auch die Amtshilfe wurde gekündigt. Damit bleibt in der Praxis von den Vereinbarungen nicht mehr viel übrig.
Auswirkungen für die Praxis
Ohne DBA besteuern beide Staaten nach ihren nationalen Regeln. Dadurch kann und wird es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Österreich könnte auf nationaler Ebene eine Entlastung der Doppelbesteuerung gem. § 48 BAO durchführen. Ob dies möglich ist, wird sich erst in Zukunft zeigen. Auch eine Entlastung an der Quelle nach DBA-Entlastungsverordnung ist aktuell nicht zu empfehlen.
Tipp: Behalten Sie die Lohn-, die Kapitalertrag- und die Abzugssteuer für Vergütungen gem. § 99 EStG auf jeden Fall ein und überweisen Sie diese ans Finanzamt. Der Zahlungsempfänger kann – sofern von Österreich als berechtigt angesehen – diese im Zuge des Rückerstattungsverfahrens zurückfordern.
Beachten Sie vor möglichen Lieferungen und Zahlungen auch die aktuell geltenden Sanktionen gegenüber Russland.
Finanzministerium: Rückerstattung österreichischer Abzugsteuer
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/internationales-steuerrecht/rueckerstattung/rueckerstattung-oesterreichischer-abzugsteuer.html
WKO: Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html
PWC Österreich: Russland suspendiert Teile des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich
https://steuernachrichten.pwc.at/blog/2023/08/16/russland-suspendiert-teile-des-doppelbesteuerungsabkommens-mit-oesterreich
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