Ab sofort führt ein zu hoher Steuerausweis nicht zwingend zu einer zusätzlichen Steuerlast. Im B2C-Bereich sorgt eine Gesetzesänderung für eine praxisfreundliche Lösung.
Wenn eine Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer aufweist, so schuldet man diesen Mehrbetrag so lange, bis die Rechnung berichtigt ist. Das nennt sich „Steuerschuld kraft Rechnungslegung“. Eine Berichtigung im Nachhinein ist leider oft mühsam.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte ein Einsehen mit einem geplagten Unternehmen, dass irrtümlich 20 Prozent statt richtigerweise 10 Prozent Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auswies. Das Unternehmen musste nur die korrekten 10 Prozent ans Finanzamt abführen, aber keine Rechnung berichtigen, weil die Rechnungen nur an Endverbraucher gingen. Somit war das Steueraufkommen nicht gefährdet, da die Verbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Das EuGH-Erkenntnis fand mit sofortiger Wirkung seinen Niederschlag im Umsatzsteuergesetz. Der Grundsatz der Steuerschuld kraft Rechnungslegung gilt nicht, wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird (B2C). Es muss keine Rechnung korrigiert werden.
Erfolgt der Irrtum im B2B-Bereich – also an andere Unternehmen – muss man weiterhin eine Rechnungskorrektur vornehmen, da hier die Gefahr bestünde, dass der Kunde einen zu hohen Vorsteuerabzug vornimmt und das Steueraufkommen gefährdet wäre.
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