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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Wer einen Steuerausländer beauftragt, muss sich fragen, ob das gesamte Honorar bezahlt werden darf oder ob man einen Steuerabzug vornehmen muss.

Steuerausländer
Als Steuerausländer gelten Personen, die in Österreich beschränkt steuerpflichtig sind. Bei natürlichen Personen ist das der Fall, wenn sie weder über einen Wohnsitz noch über den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügen. Juristische Personen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Österreich haben, sind ebenfalls beschränkt steuerpflichtig.

 

Beschränkte Steuerpflicht
Im § 99 Einkommensteuergesetz ist geregelt, welche Steuerausländer bzw. welche Auslandszahlungen von der Abzugssteuer betroffen sind:

  • Schriftsteller
  • Vortragende
  • Künstler
  • Architekten
  • Sportler
  • Artisten
  • Mitwirkende Unterhaltungsdarbietungen
  • Lizenzgebühren
  • Aufsichtsratsvergütungen
  • kaufmännische oder technische Beratung im Inland
  • Arbeitskräftegestellung zur inländischen Arbeitsausübung
  • Einkünfte aus doppelstöckigen Personengesellschaften
  • Gewinnanteile stiller Gesellschafter an einem inländischen Unternehmen
  • Einkünfte aus bestimmten Immobilienfonds

 

Wenn Sie also für die nächste Firmenfeier einen DJ aus Deutschland oder für einen dringenden Auftrag Leiharbeiter aus Tschechien engagieren, so müssen Sie sich als Auftraggeber über die Abzugssteuer Gedanken machen.


Höhe der Abzugssteuer
Der Steuersatz beträgt 20 Prozent, bei den letzten zwei Punkten – stiller Gesellschafter und Immobilienfond - 27,5 Prozent. Die Bemessungsgrundlage ist der volle Betrag an den Steuerausländer ("Bruttoabzugsteuer"). Dazu zählen auch die Reise- und andere Kostenersätze (z.B. Flugticket, Hotelrechnung).

Bei Zahlungen an EU/EWR-Unternehmer kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Abzugssteuer von 25 Prozent auf das Entgelt nach Kosten wie z.B. Flugticket, Hotelrechnung berechnet werden ("Nettoabzugsteuer"). Diese Kosten müssen bereits vor Zahlung des Honorars schriftlich mitgeteilt und die Belege darüber übergeben worden sein.

Macht der ausländische Unternehmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten Zahlungen an andere ausländische Unternehmer (Subunternehmer) geltend, so ist die Nettobesteuerung an weitere Voraussetzungen geknüpft.

Der Steuerausländer kann beim österreichischen Finanzamt eine Veranlagung der Einkommensteuer beantragen und dabei seine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (z.B. Flugticket, Hotelrechnung) absetzen. Dabei wird ein Betrag von 9.567 Euro (Wert 2023) zu den Einkünften hinzugerechnet und erst von diesem erhöhten Wert die Einkommensteuer laut Tarif berechnet.

Der abzugsverpflichtete Auftraggeber muss spätestens am 15. des Folgemonats die Abzugssteuern eines Monats an das Finanzamt abführen und mittels Formular E 19 melden.

 

Entlastung an der Quelle
Wenn aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) dem Ansässigkeitsstaat des Steuerausländers das volle oder teilweise Besteuerungsrecht zusteht, kann die Abzugssteuer u.U. zu hoch sein. Von den zum besonderen Steuerabzug verpflichtenden Tätigkeiten verliert Österreich nach den DBA in der Regel sein Besteuerungsrecht bei Schriftstellern, Vortragenden und bei der kaufmännischen oder technischen Beratung.

Der Vergütungsempfänger kann dafür einen Rückerstattungsantrag in Österreich stellen. Um dem Ausländer diese bürokratische Hürde zu nehmen, ist auch eine Entlastung an der Quelle – also bei der Auszahlung – möglich. Achtung: Misslingt die Entlastung, so haftet der auszahlende Unternehmer für die Abzugssteuer. Man sollte daher die Entlastung nur dann durchführen, wenn alle erforderlichen Nachweise vollständig sind.

Für die Entlastung an der Quelle braucht man eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen). Bis 10.000 Euro pro Jahr kann die Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes auf dem Formular unterbleiben. Weiters muss der österreichische Auftraggeber die Entlastung und die Voraussetzungen dazu dokumentieren und sieben Jahre aufbewahren.

 

Einzelne Berufsgruppen

  • Arbeitskräftegestellung: Hier gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber und es besteht Lohnsteuerpflicht für die Tätigkeitstage im Inland.
  • Künstler und Sportler: Hier gibt es in den meisten DBA eine „Künstlerklausel“, sodass es jedenfalls zur Abzugssteuer kommt. Kein Abzug ist notwendig, wenn die Jahresvergütung eines Veranstalters an einen ausländischen Künstler bzw. Sportler 2.000 Euro nicht übersteigt.
  • Vortragende: Hier bestimmen die meisten DBA, dass Österreich kein Besteuerungsrecht hat. Eine Entlastung an der Quelle ist daher möglich.
  • Lizenzgebühren: Hier bestimmen die meisten DBA ebenfalls, dass Österreich kein oder nur ein begrenztes Besteuerungsrecht hat.

Weitere Infos zu den einzelnen Gruppen und die notwendigen Formulare finden Sie unter:
Finanzministerium: Pflichten österr. Unternehmer bei Inlandsaktivitäten ausl. Unternehmer
https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/internationales-steuerrecht/pflichten-bei-inlandsaktivitaeten-auslaendischer-unternehmer.html

 

 

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