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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Nach Tschechien und Deutschland hat in Bezug auf die Sozialversicherung Österreich mit der Slowakei eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen.

Vor Covid 19-Home-Office
Wer bereits vor Corona tageweise im Home-Office im EU-Ausland gearbeitet hat, für den lag die Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat, wenn ein wesentlicher Teil –  mind. 25 Prozent der Gesamttätigkeit – dort gearbeitet wurde. Mit zwei Tagen Home-Office pro Woche wanderte die Sozialversicherungszuständigkeit vom Arbeitgeberstaat zum Wohnsitzstaat.

Covid 19-Home-Office
Anders ist es zu beurteilen, wenn das Home-Office erst aufgrund der Pandemie eingeführt wurde. Hier gibt es die Sonderregelung, dass in diesem Fall die SV-Zuständigkeit nicht in den Wohnsitzstaat wandert, auch wenn 25 Prozent oder mehr im Home-Office gearbeitet wird. Diese Sonderregelung läuft noch bis 30.6.2023.

Home-Office ab 1.7.2023
Da die Corona-Sonderregelung endet, gilt die Grenze von 25 Prozent wie vor dem Covid 19-Home-Office. Da aber das Home-Office gekommen ist um zu bleiben, gibt es  Sonderregelungen mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei. Hier bleibt die SV-Pflicht im Arbeitgeberstaat, wenn maximal 40 Prozent im Home-Office gearbeitet wird. Bei zwei Tagen Home-Office pro Woche kann die SV-Pflicht gegenüber den genannten Staaten im Arbeitgeberstaat verbleiben.

Sollte das gewünscht sein, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Antrag  beim Sozialversicherungsträger stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen. Die Ausnahme kann auf zwei Jahre bewilligt und dann verlängert werden.

Es wird erwartet, dass noch weitere Staaten folgen werden.

Österreichische Sozialversicherung: Grenzüberschreitende Telearbeit (Home-Office)
https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.889331&portal=svportal

 

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