Arbeitnehmer haben ab 1. Jänner 2020 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit im Ausmaß von maximal vier Wochen.
Voraussetzungen
Pflegegeld und Versicherung
Der Arbeitgeber zahlt während der Pflegekarenz kein Entgelt. Der Arbeitnehmer kann einen Antrag auf Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes stellen. Bei Pflegeteilzeit erhält man das Karenzgeld anteilig. Die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zahlt der Bund.
Saisonarbeiter
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kann man in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gehen, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und man vor dem Antritt der Karenz mindestens drei Monate beschäftigt war – auch mit Unterbrechungen.
Zuverdienst
Neben der Pflegekarenz kann man geringfügig dazuverdienen – allerdings nicht beim ursprünglichen Arbeitgeber.
Wirtschaftskammer: Änderungen bei Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/arbeits-und-sozialrecht-2020.html#pflegekarenz_und_pflegeteilzeit
Arbeiterkammer: Pflegekarenz & Pflegeteilzeit
https://www.arbeiterkammer.at/pflegekarenz
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