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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Achtung beim Import eines gebrauchten EU-PKW. Wenn der PKW sowohl privat als auch für das Unternehmen genutzt wird, kann es zu einer doppelten Umsatzsteuer-Belastung kommen.

Deutsche Umsatzsteuer und österreichische Erwerbsteuer
Bei der Einfuhr eines Gebraucht-PKW aus der EU zahlt ein Privater die Umsatzsteuer des Herkunftslandes – in diesem Fall also deutsche Umsatzsteuer. Importiert man hingegen für sein Unternehmen, zahlt man keine ausländische USt sondern österreichische Erwerbsteuer (Voraussetzung: Bekanntgabe UID-Nummer). Bei einem gemischt genutzten PKW hat das Bundesfinanzgericht kürzlich entschieden, dass neben der deutschen USt noch die österreichische Erwerbsteuer fällig wird.

Bundesfinanzgericht (BFG) entscheidet auf Erwerbsteuer
Ein Österreicher importierte einen Gebrauchtwagen aus Deutschland und zahlte dort deutsche Umsatzsteuer. Er gab weder die UID-Nummer seines Unternehmens an, noch nahm er das Auto ins Anlagevermögen auf.

Er benutzte den PKW allerdings zu einem kleinen Teil auch für das Unternehmen. In der Umsatzsteuer beträgt die Zuordnungsgrenze 10 Prozent. Fährt man zu mehr als 10 Prozent der jährlichen Kilometer für das Unternehmen, wird der PKW dem Unternehmen zugerechnet, selbst wenn man generell beim PKW keinen Vorsteuerabzug hat.

Das Finanzamt schrieb bei einer Betriebsprüfung die Erwerbsteuer vor und das BFG bestätigte die Entscheidung. Es kam somit zu einer doppelten USt-Belastung.

Vermeidung doppelter Steuer
Bei unternehmerischer Nutzung von mehr als 10 Prozent, müsste man die österreichische UID-Nummer vorlegen und der KFZ-Händler verkauft dann ohne ausländische USt. Bei der Einfuhr zahlt man dann Erwerbsteuer (und NOVA).

Übersteigt die Nutzung die 10-Prozent-Grenze und es wurde ausländische USt bezahlt, so muss man dem Finanzamt innerhalb des Veranlagungszeitraumes (also bis zum Ende Wirtschaftsjahr) schriftlich mitteilen, dass der PKW im Privatvermögen verbleibt. Diese Mitteilung wurde im vorliegenden Fall leider unterlassen.

BFG-Erkenntnis vom 28.1.2019, RV/5101211/2014
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=239c1475-aadf-42ce-930c-b77ae5ab8ddf

 

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