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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Wie schon im Jahr 2022 besteht auch 2023 die Möglichkeit, eine Teuerungsprämie auszuzahlen und abgabenfrei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren. Immerhin beträgt die Inflation aktuell 7,4 Prozent *).

Teuerungsprämie
Wie auch schon im Jahr 2022 kann der Arbeitgeber eine Prämie aufgrund der Teuerung in 2023 bis 3.000 Euro pro Jahr sozialversicherungs- und steuerfrei auszahlen. Es fallen keine Lohnnebenkosten an.

Bis 2.000 Euro ist eine Auszahlung ohne weitere Voraussetzungen möglich. Den dritten 1.000-Euro-Betrag kann man nur ausnutzen, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Das bedeutet, dass eine Regelung im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung getroffen wurde. Ebenfalls möglich ist eine Auszahlung an alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Arbeitnehmergruppe.

Weiters dürfen eine Mitarbeitergewinnbeteiligung und eine Teuerungsprämie in Summe maximal 3.000 Euro betragen. Wird dieser Betrag überschritten, fallen Sozialversicherung, Lohnsteuer und Lohnnebenkosten für den Überschreitungsbetrag an. Die Gewinnbeteiligung ist übrigens nur steuerfrei, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen aber im Gegensatz zur Teuerungsprämie an.

Weiters muss es sich bei der Teuerungsprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Eine Gehalts- oder eine Prämienumwandlung ist nicht erlaubt.

Die Auszahlung einer Teuerungsprämie muss am Jahreslohnkonto/L16 vermerkt werden, daher ist es wichtig, dass Sie die Lohnverrechnung bei Auszahlung einer Teuerungsprämie informieren!

 

Teuerungsprämie bei zwei Dienstverhältnissen
Hat ein Dienstnehmer von unterschiedlichen Dienstgebern Teuerungsprämien und Gewinnbeteiligungen von in Summe über 3.000 Euro erhalten, so führt dies zu einer Pflichtveranlagung. Die Lohnsteuer ist dann für den Überschreitungsbetrag nachzuzahlen.

*) Inflationsrate: Anstieg Verbraucherpreisindex Aug. 2023 um 7,4 Prozent gegenüber Vorjahr.

 

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