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Mit 01.08.2024 hat der Bund und damit die Finanz die Agenden der COFAG (COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) übernommen. Nun wird verstärkt geprüft.

Da die Agenden der COFAG nun zur Finanz gewandert sind, werden die letzten Fälle für Auszahlungen, aber auch mögliche Rückforderungsfälle geprüft. Auch im Zuge von Betriebsprüfungen kommt es zu einer Nachschau der COFAG-Zuschüsse.


Kommt es im Zuge einer Überprüfung zu einer Nachzahlung ist diese, je nachdem um welchen Zuschuss es sich handelt, unterschiedlich zu behandeln.

Nachzahlungen zum Ausfallsbonus und Umsatzersatz sind beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe zu erfassen bzw. beim Bilanzierer bei Ausstellung des Rückforderungsbescheides als Verbindlichkeit einzustellen.

Hingegen führen Rückzahlungen zum Fixkostenzuschuss und Verlustersatz zu einer rückwirkenden Bescheidänderung des betroffenen Jahres, also des Jahres für den der Zuschuss geleistet wurde. Die Finanz sollte den abgeänderten Bescheid von Amts wegen erstellen nachdem der Nachforderungsbescheid in Rechtskraft (ein Monat nach Ausstellung) gegangen ist.

Verjährung tritt für dieses Thema nach 10 Jahren und damit 2034 ein.

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