Auch wenn es nach wie vor relativ einfach ist, einen Zahlungsaufschub oder Raten zu vereinbaren, so verlangen doch alle Behörden wieder Zinsen. Und das zum Teil recht unterschiedlich.
Die Stundungs- bzw. Verzugszinsen hängen bei Finanz und den Sozialversicherungsträgern vom Basiszinssatz ab. Dieser ist seit 2016 unverändert negativ mit -0,62 Prozent. Die einzelnen Behörden berechnen die Zinsen aus Basiszinssatz plus Zuschlag. Aufgrund von Corona wurden einige Zinssätze vorübergehend reduziert:
Behörde | Basiszinssatz | Zinssatz p.a. |
Anmerkung | ||
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Finanzamt | + 2,0 % | 1,38 % | Gilt von 1.7.2021 – 30.6.2024 | ||
+ 4,5 % | + 4,5 % | Gilt ab 1.7.2024, wenn Basiszinssatz unverändert bleibt. | |||
Österreichische Gesundheitskasse ÖGK | + 2,0 % | 1,38 % | Gilt von 1.7.2021 – 30.9.2022 | ||
+ 4,0 % | 3,38 % | Gilt ab 1.10.2022, wenn Basiszinssatz unverändert bleibt. | |||
Sozialversicherung der Selbständigen SVS |
+ 4,0 % | 3,88 % | Individueller Ratenantrag und Antrag auf Zinsreduktion/-erlass möglich. |
Quellen
Finanzamt
Zinsenerlass
Österreichische Gesundheitskasse
Verzugszinsen 2021
Sozialversicherung der Selbständigen
35 Abs. 5 GSVG
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