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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Eine Verordnung stellt nun klar: Der Sachbezugswert für Dienstnehmer gilt auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten der Privatnutzung errechnet werden, wenn man ein Fahrtenbuch führt.

Wenn man als wesentlich beteiligte Geschäftsführerin oder Geschäftsführer (Anteil über 25 %) den Firmen-Pkw auch privat nutzt, so muss die GmbH Lohnnebenkosten in Höhe des geldwerten Vorteils dafür bezahlen. Außerdem ist dieser Vorteil in der persönlichen Steuererklärung zu versteuern. Über die Höhe wurde bei Abgabenprüfungen sehr oft diskutiert. Die neue Verordnung vom 19. April 2018 schafft zumindest in der Einkommensteuer Klarheit.

Sachbezugswerteverordnung
Für die privaten Fahrten kann der Wert laut Sachbezugswerteverordnung, die für Dienstnehmer gilt, herangezogen werden. Wer weniger als 500 km pro Monat bzw. 6.000 km pro Jahr privat fährt, kann auch den halben Sachbezug ansetzen. Für den Nachweis des halben Sachbezuges braucht man ein Fahrtenbuch oder einen anderen geeigneten Nachweis. Manche NAVIs bieten bereits automatische Fahrtenaufzeichnungen an, die das Führen eines Fahrtenbuchs vereinfachen sollen.

Tatsächliche Kosten
Da der Sachbezugswert in vielen Fällen zu hoch sein wird, kann man auch den tatsächlichen Anteil an Privatfahrten gegenüber den Gesamtkosten des Firmenwages laut Buchhaltung ansetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die privaten Fahren mittels Fahrtenbuch oder ähnlichem nachgewiesen werden. Eine Schätzung des Privatanteils ist in der Verordnung nicht vorgesehen und wird bei einer Abgabenprüfung zu Problemen führen.

Kostenbeteiligung
Beteiligt man sich als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer an den Kosten, so reduziert diese Kostenbeteiligung die Basis für die Lohnnebenkosten und für den Sachbezug.

Umweltfreundliche Fahrzeuge
Durch den Verweis auf die Sachbezugswerteverordnung wurde nun auch klargestellt, dass Kfz mit niedriger CO2-Emmission nur 1,5 % vom Anschaffungswert als Sachbezug mit sich bringen. Bei reinem Elektroantrieb fällt sogar gar kein steuerpflichtiger Sachbezug an.

Verordnung Bewertung Sachbezug betreffend Kfz bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (BGBl. II Nr. 70/2018)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2018/70/20180419

Allgemeine Info zu KFZ-Sachbezug (WKO)
https://www.wko.at/service/steuern/KFZ-Sachbezug.html

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