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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung – auch automatischer Steuerausgleich genannt – bringt automatisch Geld zurück vom Finanzamt. Was aber ist zu tun, wenn man zusätzliche Ausgaben absetzen möchte oder die Arbeitnehmerveranlagung berichtigen muss?

Die Arbeitnehmerveranlagung kommt automatisch
Das Finanzamt führt eine Arbeitnehmerveranlagung automatisch ohne Antrag durch, wenn Sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben und die Daten aus dem Lohnzettel bzw. den Lohnzetteln zu einer Gutschrift führen. Außerdem geht aufgrund der Aktenlage das Finanzamt davon aus, dass keine Werbungskosten oder andere Freibeträge und Absetzposten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die antraglose Steuergutschrift winkt für 2017 ab dem zweiten Halbjahr 2018.

Wenn man nach zwei Jahren noch keinen Steuerausgleich gemacht hat, wird im Fall einer Steuergutschrift von Amts wegen immer eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Das wäre also z.B. der Fall, wenn bis zum 31.12.2018 noch keine Steuerveranlagung für 2016 erfolgt ist.

Sonderausgaben werden gemeldet
Ab dem Veranlagungsjahr 2017 werden Spenden und Kirchenbeitrag übermittelt. Daher liefert die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ab 2017 für viele bereits ein richtiges Ergebnis.

Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
Was aber ist zu tun, wenn die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nicht stimmt? Hier muss man zwei Fälle unterscheiden.

  1. Gemeldete Spenden oder Kirchenbeitrag stimmen nicht:
    Auf dem Steuerbescheid finden Sie, welche Spenden und Kirchenbeitrag berücksichtigt wurden. Fehlen hier Beträge, muss man sich direkt an die meldende Stelle (z.B. Spendenorganisation) wenden. Nur diese kann den korrekten Betrag mit Namen laut Meldezettel und Geburtsdatum nachmelden. Wenn korrekt nachgemeldet wurde, kann man eine eigene Arbeitnehmerveranlagung übermitteln.
  2. Sonstiger Korrekturbedarf:
    Fehlen z.B. Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder andere Sonderausgaben, so hat man dafür wie bisher fünf Jahre Zeit, auch wenn das Finanzamt bereits automatisch veranlagt hat. Dazu einfach eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben.

Wichtig: Zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte führen zu einer Pflichtveranlagung, die durch eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung nicht ersetzt wird. In diesem Fall muss man eine Steuererklärung wie gehabt abgeben.

Information des Finanzministeriums zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/AANV.html

 

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