Slide background

MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Wer ein Unternehmen aus der Arbeitslosigkeit heraus gründet, muss einiges beachten.

Gerade in der Anfangsphase haben Gründer den verständlichen Wunsch, das Arbeitslosengeld eine gewisse Zeit weiter zu beziehen, bis das Geschäft ausreichend Erträge abwirft. Das ist aber nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich.

Keine Pflichtversicherung
Neben dem Bezug von Arbeitslosengeld darf man keine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, da diese eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auslöst und diese Pflichtversicherung die Arbeitslosigkeit ausschließt.

Gründer mit Gewerbeschein
Diese können eine Pflichtversicherung ausschließen, wenn sie die SV-Befreiung für Kleinunternehmer beantragen. Voraussetzungen für die GSVG-Kleinunternehmerbefreiung:
Jahresgewinn max. Geringfügigkeitsgrenze (2019: 5.361,72 Euro) und
Jahresumsatz max. 30.000 Euro und
innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als 12 Monate GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung oder über 60 Jahre oder über 57 Jahre und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt

Tipp: Stellen Sie gleichzeitig mit der Lösung des Gewerbescheins den Antrag auf Ausnahme bei geringen Einkünften.

Info zu GSVG-Kleinunternehmer
https://www.svagw.at/cdscontent/?contentid=10007.740793&portal=svaportal&viewmode=content


Gründer als Neue Selbständige
Wer ohne Gewerbeschein gründet ist Neuer Selbständiger. Hier gibt es keine Pflichtversicherung, wenn
Jahresgewinn max. Geringfügigkeitsgrenze (2019: 5.361,72 Euro) und
man nicht aufgrund einer Freiberuflertätigkeit pflichtversichert ist (z.B. FSVG)

Info zu Neuen Selbständigen
https://www.svagw.at/cdscontent/?contentid=10007.751862&viewmode=content

Grenze Geringfügigkeit
Wer die erste Hürde – keine Pensionspflichtversicherung – geschafft hat, muss auch die strenge Zuverdienstgrenze beachten. Das müssen Sie nachweisen:
Monatseinkommen unter Geringfügigkeitsgrenze (2019: 446,81 Euro pro Monat) und
11,1% des Monatsumsatzes unter Geringfügigkeitsgrenze (2019: Umsatzgrenze somit 4.025 Euro pro Monat) und
keine GSVG-Pflichtversicherung (siehe oben).

Beim Monatseinkommen zählt der steuerliche Gewinn. Beiträge zur Sozialversicherung, Verlustvorträge und Freibeträge dürfen allerdings nicht abgezogen werden.

Vorläufige Beurteilung
Arbeitslose müssen die selbständige Tätigkeit zu Beginn melden und monatlich eine Einkommens- und Umsatzerklärung abgeben. Anhand dessen beurteilt das AMS vorläufig den Bezug und zahlt monatlich im Nachhinein das Arbeitslosengeld aus. Dabei kommt eine rollierende Berechnung zur Anwendung. Das erklärte Einkommen des Monats März z.B. wird durch Addition der Einkommen der Monate Jänner bis März und Division durch drei Monate ermittelt. Übersteigt das Einkommen in einem Monat nach der genannten Berechnungsmethode die Geringfügigkeitsgrenze, gilt die Person in diesem Monat nicht als arbeitslos.

Endgültige Beurteilung
Nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides vom Finanzamt für das jeweilige Jahr erfolgt die abschließende Berechnung. Übersteigt man die Grenzen, kommt es nachträglich zu einer Rückforderung des Arbeitslosengeldes für das gesamte Jahr.

Unternehmensgründungs-Programm
Das AMS bietet für Gründer ein eigenes Gründungsprogramm, das beratende und finanzielle Unterstützung in der Gründungsphase leistet. Da das Programm regional unterschiedlich ist, erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen AMS.

AMS Unternehmensgründungs-Programm
https://www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung

 

Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

 

Go to top