Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.12.2020 gilt noch die verlängerte Frist von zwölf Monaten. Danach tritt wieder die gewohnte Frist von neun Monaten für die Abgabe beim Firmenbuchgericht in Kraft.

Aufgrund von Corona sind sowohl SteuerberaterInnen als auch ihre KlientInnen noch schwer mit Corona-Unterstützungsanträgen und deren Abrechnung beschäftigt. Daher gilt auch für den Jahresabschluss 2020 noch die um drei Monate verlängerte Frist zur Abgabe der Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht. Konkret bedeutet das:

Beispiel: Bilanzstichtag 31.12.

Jahresabschluss ans Firmenbuch bis
   
2020 31. Dezember 2021
2021 30. September 2022

Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Wird zu spät abgegeben, verhängen die Gerichte Zwangsstrafen. Die für Jahresabschlüsse 2019 verkündete Toleranzperiode von einem weiteren Monat, wurde vom Obersten Gerichtshof als nicht bindend aufgehoben. Die Pflicht zur Aufstellung und Abgabe eines Jahresabschlusses ist trotz Coronakrise zwingend erforderlich.

Für die von uns vertretenen Kapitalgesellschaften gilt selbstverständlich der zugesagte Fristenschutz, sodass wir den Jahresabschluss wie gewohnt fristgerecht erstellen und für Sie einreichen.

 

 

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