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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Alle Branchen für die der Lockdown 2 „light“ bereits seit 03.11.2020 zu einem Betretungsverbot geführt hat (Gastronomie, Veranstaltungen, Freizeitbranche etc.) erhalten bis zu 80 % Umsatzersatz. Für jene Branchen, die durch den „harten“ Lockdown 2, ab 17.11.2020 betroffen sind, wird derzeit noch an den Details gearbeitet.

Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt direkt in Finanzonline und hat für die Lockdown 2 „light“ Branchen bis 15.12.2020 zu erfolgen.
Im Moment ist die Antragstellung für einige Tage technisch nicht möglich, soll aber bald wieder online gehen. Geplant ist Montag der 23.11.2020.

Voraussetzungen
Es gibt eine Fülle an  Voraussetzungen, die ähnlich wie bei den bisher bekannten COVID-19 Zuschüssen gelten (z.B. Sitz oder Betriebsstätte und operative Tätigkeit in Österreich, kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch in den vergangenen 3 Jahren etc.).
WICHTIG: es dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen 3.11.2020 und 30.11.2020 gekündigt werden!

Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes
Der Umsatzersatz wird mit 80 % des vergleichbaren Vorjahresumsatzes bemessen. Diese Bemessungsgrundlage wird automatisch aus den UVA Daten des Finanzamtes genommen. Die Mindesthöhe beträgt € 2.300.

Komplizierter wird es, wenn bei der Finanz keine UVA 11/2019 vorliegt zB weil keine Pflicht zur Abgabe oder eine Steuerbefreiung besteht.

Dann werden die Daten aus einem Zwölftel der letzten Umsatzsteuerjahreserklärung oder der letzten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer oder Feststellungserklärung genommen.

Für Neugründungen wird der Durchschnitt aus den bisherigen UVA Daten 2020 verwendet.

Antragstellung
Die Antragstellung ist „zu unkompliziert“. Es gibt keine Möglichkeit eine Beilage hochzuladen, falls der Vorjahresumsatz nicht vergleichbar ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung des gewährten Lockdown-Umsatzersatzes kann man mit der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in Kontakt treten und mit Bestätigung eines Steuerberaters Nachweise zur Korrektur des Umsatzersatzes übermitteln.

Weitere Informationen und eine Liste der betroffenen Branchen (ÖNACE) finden Sie unter:

www.umsatzersatz.at

 

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