Slide background

MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Der Familienbonus kommt 2019. Dafür fällt die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten weg. Das hat Auswirkungen auf bestehende Lohnsteuer-Freibeträge.

Der Freibetragsbescheid dient dazu, dass regelmäßig anfallende Steuerabsetzposten wie z.B. die Kinderbetreuungskosten gleich bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden und man von vornherein weniger Lohnsteuer zahlt.

Ab 2019 gibt es den Familienbonus als Absetzbetrag von bis zu 125 Euro pro Monat und Kind (das sind 1.500 Euro pro Jahr). Damit der Familienbonus ebenfalls gleich in der Lohnverrechnung berücksichtigt wird, kann man das Formular E30 beim Dienstgeber abgeben. Über die Details haben wir im November bereits berichtet.

Wenn nun der Freibetragsbescheid und das Formular E30 beim Arbeitgeber vorgelegt werden, kommt es aufgrund der geänderten Rechtslage zu einer ordentlichen Nachzahlung bei der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung. Laut Finanzministerium wurden an rund 70.000 Steuerzahler Freibetragsbescheide aufgrund von Kinderbetreuungskosten ausgestellt. Diese sollen im Jänner 2019 einen neuen, verminderten Freibetragsbescheid vom Finanzamt zugeschickt bekommen.

Tipp: Wenn Sie den alten Freibetragsbescheid beim Dienstgeber abgegeben haben, sollten Sie den neuen unbedingt auch vorlegen. Der Familienbonus kann über das Formular E30 geltend gemacht werden. Nur so ist garantiert, dass bereits in der Lohnverrechnung die korrekten Beträge berücksichtigt werden

 

Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

 

Zum Seitenanfang