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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Wer Gutscheine ausgibt, sollte die neue Umsatzsteuerregelung prüfen. Wir geben einen Überblick über die Änderungen ab 1.1.2019 und wie Sie die sofortige USt-Pflicht vermeiden.

Aufgrund einer EU-Richtlinie ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ab 1.1.2019.

Bis 31.12.2018 – keine USt bei Wertgutscheinen
Verkäufe von Wertgutscheinen waren bisher beim Kauf umsatzsteuerfrei, erst bei der Einlösung – also wenn die Ware über den Ladentisch ging – fiel die USt an. War die Leistung bereits konkret, fiel beim Kauf analog einer Anzahlung USt an.

Ab 1.1.2019 – Einzweck- und Mehrzweckgutscheine
Es wird nun zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden, wobei der wesentliche Unterschied der Zeitpunkt der Besteuerung ist. Während bei einem Einzweckgutschein die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf des Gutscheins anfällt, besteht bei einem Mehrzweckgutschein die USt-Pflicht erst bei Einlösung.

Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn

  • der Ort der Leistung und
  • die dafür geschuldete Umsatzsteuer

bei der Ausstellung feststehen. Bei einem Gutschein, bei dem dies nicht der Fall ist, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.

Beispiele:

  1. Kauf Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen in Österreich einlösbar ist:
    Einzweckgutschein, da sowohl der Ort der Leistung (Österreich) als auch die USt feststehen
    -> USt bei Gutscheinverkauf
  2. Kauf Wertgutschein für eine österreichische Restaurantkette:
    Mehrzweckgutschein, da zwar der Ort der Leistung (Österreich) feststeht, aber nicht die USt, weil das Restaurant Waren mit unterschiedlichen USt-Sätzen anbietet.
    -> USt bei Gutscheineinlösung
  3. Kauf Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen in Österreich und Deutschland einlösbar ist:
    Mehrzweckgutschein, da der Ort der Leistung (Österreich oder Deutschland) nicht feststeht
    -> deutsche oder österreichische USt bei Gutscheineinlösung
  4. Kauf Wertgutschein für österreichisches Schuhgeschäft:
    Einzweckgutschein, da sowohl der Ort der Leistung (Österreich) und die USt feststehen, wenn das Schuhgeschäft nur Waren mit einem Steuersatz von 20 Prozent anbietet.
    -> USt bei Gutscheinverkauf

Im Beispiel 4 kommt es zu einer Änderung gegenüber der alten Rechtslage. Hier kann man sich z.B. helfen, wenn man auch Schokoriegel (10 Prozent USt) im Geschäft anbietet. Damit ist dann die geschuldete Umsatzsteuer nicht von vornherein klar und der Gutschein wird zu einem Mehrzweckgutschein.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich für den Großteil der Wertgutscheine nichts ändert. Für bestimmt Fälle, kann es zu Änderungen kommen, die man aber durch eine geschickte Sortimentsänderung umgehen kann.

Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Weitere Infos: Rz 4 Umsatzsteuerrichtlinie
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=4b40fddb-2a5f-436a-a1ba-a9607254fc73

 

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