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MONDSEE-TREUHAND

... weil Erfolg kein Zufall ist!

Nachdem sich im März 2019 die EU auf keine gemeinsame „Digital Service Tax“ für Konzerne einigen konnte, hat Österreich – wie auch andere Länder – ein digitales Steuerpaket auf nationaler Ebene im Ministerrat beschlossen.

Das Digital-Besteuerungspaket sieht folgende drei Maßnahmen vor, die in Summe 200 Mio. Euro jährlich an Steuereinnahmen bringen sollen.

Maßnahme 1: Besteuerung Online-Werbung von Konzernen
Die derzeitige Werbeabgabe besteuert die klassische Werbung, nicht jedoch Online-Werbung. Hier wird ab 2020 eine Digitalsteuer eingeführt.

Besteuert werden die großen Onlinewerbedienstleister wie Google, Amazon, Facebook, Apple etc., denn betroffen sind Unternehmen und Konzerne mit einem Onlinewerbungsumsatz von 750 Mio. Euro weltweit und einem Österreich-Umsatz von 25 Mio. Euro pro Jahr.

Der Steuersatz beträgt fünf Prozent auf Umsätze aus Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen, wenn der Nutzer eine österreichische IP-Adresse aufweist und sich die Werbung an inländische Nutzer richtet.

Maßnahme 2: Aufzeichnung und Haftung für Online-Vermittlungs-Plattformen
Plattformen wie Airbnb müssen ab 2020 Aufzeichnungen über die Umsätze der über die Plattform abgeschlossenen Geschäfte führen. Welche Daten in welcher Form aufgezeichnet werden, soll eine Verordnung regeln.

Plattformen mit einem Umsatzwert von einer Million Euro müssen die Daten automatisch elektronisch an die Finanz schicken; kleinere Plattformen müssen diese nur auf Verlangen übermitteln. Die Plattformen haften außerdem für die Steuer, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt dafür sorgen, dass die Plattformnutzer korrekt versteuern.

Maßnahme 3: Verschärfung Umsatzsteuer bei Onlinehandel aus Drittstaaten
Bisher waren Paketlieferungen aus Drittländern bis zu einem Warenwert von 22 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Daher wurden viele Pakete z.B. aus China falsch deklariert, um der Umsatzsteuer zu entgehen.

Ab 2021 entfällt zum einen die 22-Euro-Grenze und zum anderen gelten Online-Plattformen für Lieferungen aus dem Drittland als Lieferer und müssen daher die Umsatzsteuer abführen.

Parlament Österreich: Begutachtungsentwurf
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00132/index.shtml

Die geplanten Maßnahmen sind derzeit in Begutachtung. Es kann sich daher noch etwas ändern.

 

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