Die Rückerstattung ausländischer Umsatzsteuer
Vorsteuerrückerstattung in der EU und im EWR
Wer kann die Vorsteuerrückerstattung beantragen?
Unternehmer, die in einem anderen EU-Land als im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte haben und dort auch keine Umsätze getätigt haben, können für dort angefallene Vorsteuern die Rückerstattung beantragen. Erstattungsberechtigt sind nur Unternehmer. Die Unternehmereigenschaft muss grundsätzlich vom Erstattungswerber nachgewiesen werden.
Derzeit ist die Rückerstattung in allen EU-Staaten sowie in Island, der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen möglich.
Wann ist der Antrag auf Rückerstattung einzubringen?
Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung hat in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten grundsätzlich spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres zu erfolgen. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da eine Verlängerung nicht möglich ist!
Hinweis:
Eine Ausnahme stellt Belgien dar: Anträge sind innerhalb von 3 (mit Ausnahme-genehmigung 5) Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich der Rückerstattungsanspruch bezieht, zu stellen.
Der Beantragungszeitraum beträgt in den meisten Ländern mindestens 3 Monate.
Wie ist der Antrag auf Rückerstattung zu stellen?
Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung ist mittels der amtlichen Formulare der einzelnen EU-Staaten zu stellen. Den jeweiligen Rückerstattungsformularen sind die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung des Betriebsfinanzamtes beizulegen.
Da die Rückerstattungsformulare in den meisten Fällen in der jeweiligen Landessprache auszufüllen sind, kann die Bestellung eines Fiskalvertreters (auch wenn dieser nicht in allen Ländern verpflichtend vorgesehen ist) empfehlenswert sein.
Die entsprechenden Rückerstattungsformulare können Sie wie folgt beziehen:
- Belgien: http://www.wko.at/aw/publikation/zz/form-belgien.doc
- Bulgarien: das MWSt.-Rückerstattungsformular ist leider nicht online verfügbar. Bitte wenden sie sich an unsere Außenhandelsstelle Sofia (Tel.: +359 2 953 15 53; email: sofia@wko.at)
- Dänemark: http://www.skat.dk/Blanketter/31004.PDF
- Deutschland: http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/006_ustverguetung/
061_ausl_untern/index.html
- Estland: http://wko.at/aw/publikation/zz/MWSt-rückerst.formular-Estland.pdf
- Finnland: http://www.vero.fi/nc/doc/download.asp?id=5201;75578
- Frankreich: http://www2.finances.gouv.fr/formulaires/DGI/TVA/3559/
- Griechenland: http://wko.at/awo/publikation/zz/MWSt-Rückerst.formular-Griechenland.pdf
Ausfüllhilfe in Englisch: http://wko.at/awo/publikation/zz/MWSt-R.f.-Ausfüllhilfe-Griechenland.pdf
- Großbritannien:
http://customs.hmrc.gov.uk/channelsPortalWebApp/
downloadFile?contentID=HMCE_CL_000067
- Irland: http://www.revenue.ie
- Italien: http://www.agenziaentrate.it/ilwwcm/resources/file/ebba3c4df5f09df/
mod_iva79.pdf
- Lettland: http://www.vid.gov.lv/dokumenti/tiesibu_akti/pielikumi/pvn/
anglu%20valoda/vat_nr.313_15042004_pielikums.doc
- Litauen: http://wko.at/aw/publikation/zz/MWSt-rückerst.formular-Litauen.pdf
- Luxemburg: https://saturn.etat.lu/etva/formsServe.do
- Portugal: http://wko.at/aw/publikation/zz/MWSt-Formular-Portugal.pdf
- Schweden: http://www.skatteverket.se
- Spanien: http://www.aeat.es/AEAT/Contenidos_Comunes/Modelos_y_formularios/
Declaraciones/IVA/361/mod361e.pdf
- Malta: http://www.vat.gov.mt/
- Polen: http://www.mf.gov.pl/index.php?wysw=2&sgl=2&dzial=164
- Rumänien: http://www.mfinante.ro/engl/index.jsp das MWSt.-Rückerstattungsformular ist derzeit leider nicht online verfügbar. Bitte wenden sie sich an unsere Außenhandelsstelle Bukarest (Tel.: +40 21 210 17 98; email: bukarest@wko.at)
- Slowakei: http://www.drsr.sk/drsr/english/document.html
- Slowenien: http://wko.at/aw/publikation/zz/MWSt-rückerst.formular-Slowenien.pdf
- Tschechische Republik: http://cds.mfcr.cz
- Ungarn: http://www.wkw.at/docextern/abtfinpol/Extranet/wkoat/verlinkte_dokumente/
VorsteuerrefFormular_Ungarn2006.pdf
- Zypern: http://www.mof.gov.cy/mof/customs/VAT.nsf/Formattgrk/
6E2A594E804F5033C2256BA500327D4F/$FILE/F107.pdf
- Island: http://www.rsk.is/eydublod/rsk_1029.pdf
- Norwegen: http://www.skatteetaten.no/Templates/Emne.aspx?id=7429
- Schweiz und Liechtenstein: http://www.estv.admin.ch/data/mwst
Welche Vorsteuern werden grundsätzlich rückerstattet?
Die Rückerstattung richtet sich nach den jeweiligen umsatzsteuerlichen Vorschriften in den einzelnen Ländern. In den meisten Ländern sind ua Vorsteuern aus folgenden Aufwendungen nicht oder nur beschränkt erstattungsfähig (Aufzählung nicht vollständig):
- Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen
- Repräsentationsaufwendungen
- Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten eines Pkw
- Unterkunfts- bzw. Wohnkosten
- Güter und Dienstleistungen, die nicht für Geschäftszwecke bestimmt sind
Vorsteuerrückerstattung in Österreich (für ausländische Unternehmer)
Zuständig für die Vorsteuerrückerstattung ausländischer Unternehmer in Österreich, ist das Finanzamt Graz-Stadt.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/
AuslndischeUnternehmer/Vorsteuererstattung_4925/_start.htm
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