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Anscheinend muss es doch kein Viertel sein
Teilveräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung
In der Literatur wurde bereits des Öfteren die Frage diskutiert, ob bei Teilveräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung der veräußerte Anteil einer qualifizierten Beteiligung entsprechen muss. Aufgrund einer bereits vor einiger Zeit ergangenen Entscheidung des UFS Klagenfurt sowie einer Berufungsvorentscheidung des Finanzamts (FA) Linz dürfte diese Frage nunmehr zugunsten des Steuerpflichtigen geklärt sein.
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Quellnachweis:
Mondsee Treuhand |