Was bringt die Reisekosten-Novelle 2007, gültig ab 1.1.2008
Ab 2008 gibt es neue Regelungen für die Steuerfreiheit von Reisekostenvergütungen an Dienstnehmer
Zur Vorgeschichte:
Der Verfassungsgerichthof hat am 22.06.2006 die Regelung für steuerfreie Reisekostenersätze an Dienstnehmer aufgehoben. Diese Regelung, die derzeit noch in Geltung ist, sieht vor, dass Reisekosten, die aus Anlass einer Dienstreise bezahlt werden, im Rahmen der gesetzlich vorgesehen Höchstsätze steuerfrei sind. Der Begriff der Dienstreise ist im Einkommensteuergesetz definiert, enthält jedoch eine lohngestaltende Vorschrift ( z.B. Dienstordnungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, Kollektivvertrag) eine besondere Regelung für den Begriff Dienstreise, ist diese anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof sah die Ungleichbehandlung u.a. darin, dass Branchen mit Kollektivverträgen, in denen die Dienstreise günstig, z.B. ohne zeitliche Begrenzung definiert ist, die Möglichkeit der Ausbezahlung steuerfreier Reisekostenersätze in einem weiteren Ausmaß nutzen können als andere. Der Verfassungsgerichtshof setzte einen Termin zur Reparatur dieser Regelung bis zum 31.12.2007
Die neue Regelung:
Die Änderung des Einkommensteuergesetztes (EStG) wurde am 09.07.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt mit 01.01.2008 in Kraft.
Die Definition der Dienstreise im § 26 EStG bleibt gleich, die generelle Bezugnahme auf die Dienstreise laut lohngestaltender Vorschrift im § 26 EStG entfällt.
Taggelder:
Aufgenommen wird dafür eine über die Steuerfreiheit von Taggeldern im Rahmen der Dienstreise hinausgehende Begünstigung unter bestimmten Voraussetzungen im
§ 3 EStG.
Vom Arbeitgeber gezahlte Tagesgelder für Dienstreisen bleiben dann zeitlich unbegrenzt steuer- und abgabenfrei, wenn sie für eine der folgenden Tätigkeiten bezahlt werden müssen:
- Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste)
- Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten
außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers)
- Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers
- Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
- vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde
Voraussetzung ist die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers lt. lohngestaltender Vorschrift (z.B.Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung). Neu ist, dass eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern genügt, wenn keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden kann, weil ein Betriebsrat wegen zu geringer Dienstnehmeranzahl nicht gebildet werden kann.
Eine weitere Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit der Tagesgelder ist die Begrenzung bis zu den im § 26 Z 4 EStG genannten Sätzen. Die Vorsteuerabzugsfähigkeit ist laut Umsatzsteuergesetz gegeben.
Das Jahressechstel erhöht sich nicht durch die steuerfreien Tagesdiäten.
Familienheimfahrten, Fahrtkosten:
Im § 26 EStG werden Regelungen für Familienheimfahrten und andere Fahrtkosten neu aufgenommen:
Fahrtkostenvergütungen, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, werden steuerfrei gestellt, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird. Bisher waren diese Fahrten nur steuerfrei, wenn ein Anspruch aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift bestand.
Bei Fahrten zu einem Einsatzort, die überwiegend vom Wohnort aus angetreten werden, gilt das steuerfreie Kilometergeld generell für den ersten Monat. Ab dem Folgemonat sind diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu sehen, eine Ausnahme besteht nur für Bau- und Montagetätigkeit bis 31.12.2009.
Aliquotierung der Diäten:
Erfolgt eine Abrechnung der Tagesgelder nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu (Wahlmöglichkeit). Dauert eine Auslandsdienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden (bisher Drittelung lt. Reisegebührenverordnung). Damit wird die gleiche Berechnung wie bei den Inlandsdiäten eingeführt.
Zusammenfassung:
Die gesetzliche Definition der Dienstreise und die übrigen Reisekostenersätze bleiben unverändert. Durch die zusätzliche Steuerfreistellung bestimmter Tagesgelder im § 3 EStG wird erreicht, dass Taggelder, die vom Arbeitgeber aufgrund lohngestaltender Vorschriften bezahlt werden müssen, im wesentlichen wie bisher behandelt werden.
Hinsichtlich der Vergütung von Familienheimfahrten kann es in einigen Fällen zu einer Verbesserung gegenüber der jetzigen Rechtslage kommen.
Die Gleichstellung der Berechnung von Inlands- und Auslandsdiäten stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar.
Alle Reisekostenersätze, die lohnsteuerfrei sind, sind auch sozialversicherungsfrei.
Am Lohnzettel werden die steuerfreien Tagesdiäten gem. § 3 EStG und die nicht steuerbaren Reisekostenersätze gem. § 26 EStG in einer Summe ausgewiesen. Die Lohnkontenverordnung wird diesbezüglich ergänzt.
Quelle: Anna Bergmann, Wirtschaftskammer Kärnten |
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